Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 30.07.1986 – 2 StR 49/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/86
in der Strafsache
gegen
Pasqualina L EEE aus SER geboren am EEE 196: ir CE (Italien),
Antonio IL EB zu: HE, geboren am EEE 1963 ir Cu (Italien) ,
Fortunato M u zu: Hm geboren am EEE 1961 in Sc (Italien),
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 2. Dezember 1985
1. in den die Angeklagten Antonio I und MO Detreffenden Schuld-
sprüchen dahin neugefaßt, daß diese Angeklagten der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind,
2. in den gegen die drei Angeklagten ergangenen Rechtsfolgenaussprüchen mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Ange-
klagten PO und Antonio LM werden
verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte Pasqualina LOB wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die Angeklagten Antonio LM und Vi wesen "Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ..." zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen diese beiden Angeklagten Maßregeln nach § 8§ 69, 69 a StGB angeordnet. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung ist vom Landgericht bei allen Angeklagten abgelehnt worden.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte Antonio LM beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten ME richtet sich lediglich gegen den Rechtsfolgenausspruch.
Sein Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg; die
Revisionen der beiden anderen Angeklagten greifen nur zum Teil durch.
1. Soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wenden, sind ihre Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Allerdings bedürfen die den Angeklagten Antonio Lg sowie den Angeklagten Mu betreffenden Schuldsprüche einer Klarstellung. Die vom Landgericht gewählte Urteils-
formel erweckt den Eindruck, daß diese Angeklagten ebenfalls Mittäter beim Handeltreiben waren. In Wirklichkeit hat die Jugendkammer sie aber auch bezüglich dieser Tat lediglich als Gehilfen verurteilen wollen. Die beiden Schuldsprüche sind deshalb vom Senat entsprechend neugefaßt worden.
2, Ferner müssen alle drei Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben werden.
a) Bei der Bestimmung der Strafe gegen die Angeklagte Pasqualina LOB Hat die Jugendkammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG (Mindeststrafe ein Jahr) angewandt. Das 1äßt sich nicht mit ihrer Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des 8 30 Abs. 2 BtNG vereinbaren. Ist trotz Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. Lh BtMG ein minder schwerer Fall bejaht worden, muß für ein allein in der Einfuhr bestehendes Handeltreiben ein besonders schwerer Fall verneint werden, obwohl ein Regelbeispiel des 8 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG gegeben ist (BGH StV 1983, 1525 1984, 471).
Das Landgericht hätte daher den schon mit drei Monaten beginnenden Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrundelegen müssen. Angesichts dieser wesentlich niedrigeren Mindeststrafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Jugend-
kammer eine geringere Strafe gegen diese Angeklagte verhängt hätte.
b) Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des 8 30 Abs. 2 BtMG bei
den Angeklagten Antonio LP und BEB3oost
hat, genügt nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten
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Anforderungen. Notwendig ist eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände.
Die Jugendkammer hat sie aber nur teilweise im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigt. Der Senat verweist hierzu ergänzend auf die eingehenden Darlegungen des Generalbundesanwalts.
c) Da die Anordnung der Maßregeln, insbesondere die Länge der Sperrfristen möglicherweise durch die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen beeinflußt worden ist, unterliegen auch sie der Aufhebung. "
d) Das Landgericht wird bei seiner zukünftigen Entscheidung die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2 StGB sowie dessen Neufassung zu beachten haben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts).
Herdegen Müller Meyer Niemöller Gollwitzer