Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 19.06.1986 – 1 StR 312/86

1. Strafsenat

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74 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Josip Koi zus rom, geboren am EB 1957 in IE (Jugoslawien),

wegen Anstiftung zum versuchten Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziff. 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Jugendkammer Pforzhein - vom 10. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Anstiftung zum versuchten Raub,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Raub sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch sowie der wegen Hehlerei verhängten Einzelstrafe gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Dagegen kann der Einzelstrafausspruch wegen Anstiftung zum versuchten Raub nicht bestehen bleiben.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen das Gericht bei der Bemessung der Einzeistrafe wegen dieser Tat ausgegangen ist. Allerdings führt es sowohl im Rahmen der rechtlichen Würdigung als auch in der Liste der angewendeten Vorschriften unter anderem § 249 Abs. 2 StGB an. Doch legt es in den Strafzumessungsgründen nicht dar, daß und warum es die Tat des Angeklagten als minder schwer eingestuft hat. Ferner beanstandet die Revision zu Recht, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das Gericht die Möglichkeit einer Milderung des Strafrahmens nach § 26, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB erkannt und von ihr Gebrauch gemacht hat. Allein aus der maßvollen Höhe der

verhängten Strafe kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe eine entsprechende Strafrahmenver-

schiebung vorgenommen.

Dieser Mangel bedingt zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky