Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 5 StR 134/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

nn?

5 _StR 134/86 37

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Lutz G «iin aus VB, - geboren am lb 1953 in ru,

2. den Arbeiter Bekir FB zur. geboren am EEE 19:3 in sg (Türkei),

wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - 37

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1986 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Juli 1985 nach S 349 Abs. 4 StPO

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es

den Angeklagten «a» betrifft,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklag-

ten DH etriftt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten» wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten ai» wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 15,-- DM und den Angeklagten aD wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; der Angeklagte um erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten

- 3 -

-3- 32

a hat in vollem Umfang Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten J führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Zu der Revision des Angeklagten hat der Gene-

ralbundesanwalt ausgeführt:

"Das Landgericht führt im Rahmen der rechtlichen würdigung aus, für den Angeklagten habe keine Notwehrsituation bestanden, 'denn I T | hat sich rechtmäßig gegen den körperlichen Angriff durch «aD zur Wehr gesetzt; dieser Angriff war auch nicht abgeschlossen sondern dauerte an, daB und der Angeklagte «az» erkennbar entschlossen waren, weiter auf sie einzuschlagen' (UA S. 22). Dies steht in unlösbarem Widerspruch mit den zuvor getroffenen Feststellungen. Danach griffen, nachdem «> niedergeschlagen worden war, «ED GB 5 «55 a> di und den Beschwerdeführer

mit Fäusten an, diese 'erwiderten ...den Angriff

mit Fausthieben, worauf es zum weiteren Austausch von Schlägen kam’ (UA S. 6). Warum dem Angeklagten bei dieser Sachlage § 32 StGB nicht zugute kommen

sollte, wird nicht ausreichend erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem vorhergehenden Geschehen. Selahaddin «BB war an den Angeklagten uni» herangetreten "und stellte diesen zur Rede', weil

er glaubte, die beiden hätten über ihn gelacht und abfällige Bemerkungen gemacht. Daraus entwickelte sich ein "immer lauter werdender Wortwechsel', in dessen Verlauf 8 as beleidigte, ihm bedeutete, 'daß er bei einer Schlägerei den Kürzeren ziehen werde' und ihn "mit der flachen Hand gegen die Brust'

.- 37

zurückschubste. Der Angeklagte war an diesem Geschehen insoweit beteiligt, als er 'dem Türken u.a. zurief,

er möge "abhauen'' (UA S. 6). Allerdings hatten der Beschwerdeführer und «>» bei dem Streitgespräch

Lust, sich 'mit den Türken zu schlagen'. Das Landgericht ist deshalb möglicherweise der Auffassung (vgl. UA S. 23), dem Angeklagten sei Notwehr versagt gewesen, weil er rechtsmißbräuchlich handelte, indem er Verteidigungswillen vortäuschte, in Wirklichkeit aber angreifen wollte (vgl. BGH NJW 1983, 2267). Dafür geben die Feststellungen jedoch nicht genügend her.

Darüber hinaus lassen sie auch nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß sich DeuD und |

| ebenfalls schlagen wollten. Dafür spricht immerhin, daß dieser von sich aus an den Beschwerdeführer und fo ] herangetreten war und sich nicht entfernte, als der Wortwechsel heftiger wurde. Nicht außer acht bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich,

daß . der zur Unterstützung seines Bruders hinzugetreten war, sofort ein Messer ins Spiel brachte."

Diesen Ausführungen tritt der Senat im Ergebnis bei. Er vermag unter den aufgezeigten Umständen nicht auszuschließen, daß das Verhalten des Angeklagten durch § 32 StGB oder möglicherweise auch nach § 226 a StGB (vgl. BGHSt

4, 88, 90) gerechtfertigt war.

2. Die Revision des Angeklagten > ist im Schuldspruch

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Juni 1986 hat dem Senat vorgelegen.

= 3#

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte ist am l. Oktober 1963 geboren. Er war deshalb zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob das Landgericht die Frage einer Anwendung des Jugendstrafrechts geprüft hat. Daß die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG hier ausscheiden, versteht sich nach den bisherigen Feststellun-

gen nicht von selbst.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki