Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 27.05.1986 – 4 StR 202/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 202/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Jürgen K EB aus AM, dort geboren am BD. EEE 1953, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
27. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. November 1985 im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen ausgegangen, der nach oben durch die nach den S§ 23, 49 StGB gemilderte Höchststrafdrohung des § 177 Abs. 1 StGB und nach unten - da der Angeklagte während des
Versuchs der Vergewaltigung den demgegenüber zurücktretenden (vgl. BGHSt 17, 1/2) Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt hat - durch die Mindeststrafdrohung des 8 178 Abs. 1 StGB begrenzt ist. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der Tatrichter es mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt hat, der Strafzumessung den für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde zu legen.
Bedenklich ist schon die Annahme des Landgerichts, die vom Angeklagten sexuell genötigte Frau habe dem Angeklagten "nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben, daß sie zu einem sexuellen Abenteuer mit ihm bereit sei" (UA 26, 27). Dies ist nicht ohne weiteres mit den Feststellungen zu vereinbaren, denen zu entnehmen ist, daß das Tatopfer früher bei mehreren Gelegenheiten Küsse mit dem Angeklagten ausgetauscht - unter anderem bei zwei mit ihm verabredeten Autofahrten - und ihm auch körperliche Berührungen gestattet hat. Ob dies und die vom Landgericht nicht näher belegte Wertung, der Angeklagte sei "rabiat" (UA 27) vorgegangen, allein schon dazu führen würde, den Strafausspruch aufzuheben, kann dahinstehen. Straferschwerend durfte dem Angeklagten jedenfalls nicht angelastet werden, daß er sein Opfer "zum bloßen Sexualobjekt erniedrigt" habe (UA 27). Diese Würdigung läuft im Ergebnis auf einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen hinaus ($S 46 Abs. 3 StGB). Denn den Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte die sexuell angegriffene Frau in einer Weise gedemütigt hat, die sich von sonstigen Fällen der versuchten Vergewalti-
gung und der sexuellen Nötigung unterscheiden würde.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht aus den Gründen verneint werden kann, auf die das Landgericht die Ablehnung der Aussetzung gestützt hat. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte bisher nicht bestraft ist, beruht die Erwägung, der Angeklagte sei auf sexuellem Gebiet "offenbar" ungezügelt (UA 28), nur auf Vermutungen. Wegen der Aussetzung von Freiheitsstrafen nach § 56 Abs. 2 StGB verweist der Senat im übrigen auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Senatsbeschluß vom 3. April 1986 - 4 StR 151/86 m. Nachw., siehe jetzt 8 56 Abs. 2 StGB i.d.F. des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 - BGB1 IS. 393).
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner