Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.04.1986 – 1 StR 17/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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571 BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 17/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Metzger Rudolf Row zus zu, dort geboren am EEE 1959,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 1. Oktober 1985 in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Gründe3;
Die - vom ausdrücklich dazu ermächtigten Vertei- 'diger - auf die Bestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollstrecken, beschränkte Revision des Angeklagten hat in diesem Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe .(§ 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf den Sachverständigen Dr. vi» - damit begründet, eine Alkoholentzie-
hungskur sei nur nach Strafverbüßung sinnvoll, weil nur dann der Angeklagte psychologisch geschult und mit den notwendigen Lebenshilfen in Freiheit entlassen werden könne (UA S. 19). Diese Begründung reicht nicht aus. Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer _ Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 -
1 StR 568/85). Ersichtlich geht das Landgericht von diesem Ansatz aus. Insoweit müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte; solche . Darlegungen fehlen im landgerichtlichen Urteil.
Darüber hinaus erscheint zumindest zweifelhaft, ob hier nach durchgeführter Therapie notwendigerweise noch Strafe zu vollstrecken wäre. Der Angeklagte wurde kurz nach seiner letzten Tat vom 29. November 1984 in Untersuchungshaft genommen; eine Alkoholtherapie dürfte in Anbetracht seines langdauernden Alkoholmißbrauchs etwa ein Jahr in Anspruch nehmen (vgl. Beyer, Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 43. Sitzung der 4. Wahlperiode S. 807). Sollte die Therapie nach dieser Zeit zu einem erfolgreichen Abschluß kommen, könnte der Angeklagte in kürzerer Zeit
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UL.
bedingt entlassen werden, da er dann jedenfalls die Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe von vier Jahren und sechs Monaten durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung verbüßt hätte (§ 67 Abs. 5 Satz 1,
§ 51 Abs. 1, § 67 Abs. 4 StGB); bis zur Entlassung wäre der Vollzug der Maßregel fortzusetzen. Der Vollzug der Strafe könnte nur angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen ließen
(§ 67 Abs. 5 Satz 2 Stc$).
Schauenburg Ulsanmer “Maul Schikora Granderath