Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 25.04.1986 – 2 StR 137/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 137/86 BESCHLUSS / 5 . A b in der Strafsache gegen

Heinz Werner K u zus Van,

dort geboren am EB 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 1985

a) im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

b) in den Strafaussprüchen - auch hinsichtlich des Angeklagten WB - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird di: Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. März 1986 ausgeführt:

"Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wird durch die Feststellungen getragen.

Ob - was nach dem Urteil nicht abschließend beurteilt werden kann - das Mitführen der Gaspistole nicht schon die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls wurden entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Recht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGH NStZ 1981, 436 eingehend erwogen und als nicht durchgreifend erachtet. Neue, bisher noch nicht bedachte Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlaß geben könnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt.

Daß sich der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, muß im Urteilstenor zum Ausdruck kommen, da es sich bei § 250 StGB um einen Qualifikationstatbestand handelt. Insoweit ist daher eine Ergänzung des Schuldspruchs angezeigt.

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand. Denn das Landgericht hat die Frage, ob ein minder schwerer Fall nach § 250

Abs, 2 StGB vorliegt, nicht - wie es nach ständiger Rechtsprechung geboten ist - aufgrund einer Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände in objektiver und sub-

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Jektiver Hinsicht beurteilt. Wesentliche Gesichtspunkte, die schon für diese Frage Bedeutung erlangen konnten, blieben dabei vielmehr außer Betracht. Abgesehen davon, daß nach den bisherigen Feststellungen von einer minderen objektiven Gefährlichkeit der verwendeten Waffe hätte ausgegangen werden müssen, blieb - in subjektiver Hinsicht - unberücksichtigt in diesem Zusammenhang Jedenfalls die in einer nicht ausschließbaren Hirnschädigung begründete erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Angesichts der weiteren dem Urteil zu entnehmenden Umstände - auch der vom Angeklagten gezeigten Reue - kann es hier keineswegs als im Ergebnis unschädlich angesehen werden, daß die Strafkamner die Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon zur Frage des minder schweren Falles erwogen hat.

Da der in der unzureichenden Prüfung des § 250 Abs. 2 StPO liegende sachlich-rechtliche Mangel in gleicher Weise den Mitangeklagten weg betrifft, wird die Aufhebung des Strafausspruchs auf ihn zu erstrecken sein (§ 357 StPo)."

Dem schließt sich der Senat an. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß der Täter einer schweren räuberischen Erpressurg mtwendigerweise sein Opfer in "Angst und Schrecken" versetzen muß, wenn er durch Drohung sein Ziel erreichen will.

Die Entstehung von "Angst und Schrecken" bei Tatopfern darf deshalb hier nur dann straferschwerend berlicksichtigt werden, wenn dem Täter vorzuwerfen ist, daß er sein Opfer in außergewöhnlich große Angst versetzte oder eine Vielzahl von Personen mit seiner Drohung beeinträchtigte.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer