Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.03.1986 – 2 StR 69/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 69/86 1.3.6
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Heinz Jose? E ib aus SEE, dort geboren om EEE 1965,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. &.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Trier vom
28. Oktober 1985 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, weiter teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein einge-
zogen; schließlich hat das Landgericht eine Sperre von einem Jahr angeordnet, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten "keine Fahrerlaubnis" erteilen dürfe. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 1986 zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht unter anderem ausgeführt:
nDas angefochtene Urteil verhält sich überhaupt nicht dazu, warum eine Aussetzung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung nicht in Betracht kam.
Das begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Ein Fall, bei dem eine Strafaussetzung von vornherein - etwa wegen des Fehlens jeglicher besonderer Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG - nicht in Betracht kam, liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr gibt es eine Reihe von Umständen, die zumindest die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG zwingend hätten gebieten müssen. Ausweislich der Urteilsgründe war der Angeklagte vor
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Begehung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftat strafrechtlich überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten. Im Zusammenhang
mit der Erörterung der Frage, ob auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden war, führt
die Jugendkammer aus, daß bei dem Angeklagten "Reifungsverzögerungen" vorlägen, daß er einen Intelligenzquotienten von nur 90 habe und daß die infantile Vertrauensseligkeit, eine gewisse Verspieltheit, ein mangelnder Ernst gegenüber Lebensproblemen und Leistungsunsicherheit des Angeklagten hervorzuheben sei (UA S. 13). Im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht feststellen können, "daß der Angeklagte den Zugang zum Haschischkonsum deshalb gefunden hat, weil er nach dem Rauchen von Haschisch seine Sprachschwierigkeiten überwinden konnte und erstmals in einem geschlossenen Kreis akzeptiert wurde. Auch der Übergang zum Haschischhandel ist von dem Verlangen bestimmt gewesen, nunmehr eine in seinem Umfeld bedeutsame Rolle zu spielen" (UA S. 14).
Wie im Falle des § 56 Abs. 2 StGB so ist - nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes -
auch die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG nicht auf
extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa nur allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die
nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen
Unrechts- und Schuldgehalts - so wie er sich in der Strafhöhe wiederspiegelt - als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei ist der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu berücksichtigen (BGH NJW 84, 361 m.w.N.)."
Nach den zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts ist es nicht unwahrscheinlich, daß der Tatrichter - hätte er die hier nach § 21 Abs. 2 JGG gebotene Prüfung überhaupt vorgenommen und dabei die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 56 Abs. 2 StGB und 8 21 JGG beachtet - die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.
Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer