Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 12.06.1986 – 4 StR 241/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 241/86 URTEIL
in der Strafsache gegen
Jose Manuel S ummmE> - : GE aus TEE, geboren am 9. EEEEEE> 1964 in Lee (Späiiimm) ,
wegen Bandendiebstahls u.a.
»
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-
setzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in elf Fällen sowie wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und Maßregelanordnungen getroffen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das in zulässiger Weise auf diese Frage beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht, das ohne Rechtsfehler von einer günstigen Sozialprognose für den Angeklagten ausgegangen ist, hat besondere Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG allein mit der Begründung bejaht, gerade die Strafaussetzung könne den erwünschten erzieherischen Erfolg herbeiführen und verspreche eine günstigere erzieherische Beeinflussung des Angeklagten als der Vollzug der Jugendstrafe (UA 21).
Diese knappen Ausführungen lassen - fehlerhaft - nicht erkennen, ob die Jugendkammer bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen ist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Aussetzung der Vollstreckung von Jugendstrafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren zu be-
achten sind.
Danach erfordert die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG, die nicht allein auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht nur bei Taten in außergewöhnlichen Situationen oder Konfliktslagen in Betracht kommt, vor allem eine Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände. Es ist zu prüfen, ob Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke, der bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten zu anderen Ergebnissen führen kann als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363), ist dabei zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 361 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 25. März 1986 - 2 StR 69/86).
-5- EL
Den Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, daß die Jugendkammer eine derartige Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Ihre Erwägung, daß die Strafaussetzung in erzieherischer Hinsicht für den Angeklagten günstiger sei als der Vollzug der Jugendstrafe, nimmt zwar auf den Erziehungsgedanken Bezug. Damit erübrigt sich aber nicht eine Würdigung der Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, zumal die Ausführungen der Jugendkammer nicht wesentlich über das hinausgehen, was im Zusammenhang mit der Prognose-
entscheidung nach § 21 Abs. 1 JGG ohnehin zu erörtern war.
Der Senat kann die unterbliebene Gesamtwürdigung (BGH NStZ 1982, 285, 286 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH StV 1981, 21/22 und 1982, 570; BGH, Beschlüsse vom 26. April 1980 - 4 StR 208/80 -, vom 24. Januar 1985 - 1 StR 827/84 - und vom 3. April 1986 - 4 StR 151/86) die Sache des Tatrichters ist,
nicht selbst nachholen.
Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner