Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 12.03.1987 – 4 StR 94/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 94/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz B iD zus SD. seboren am EEE w@ 1966 in ve.

wegen Brandstiftung

E

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden

» ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 1987 Bezug genommen.

2. Dagegen hält die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt: "Die Vollstreckung dieser Strafe konnte mangels günstiger Prognose und mangels besonderer Milderungsgründe in den Taten und in der Persönlichkeit des Angeklagten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden" (UA 32).

Warum dem Angeklagten keine günstige Prognose gestellt werden kann, obwohl er bisher nicht vorbestraft ist, in geordneten Verhältnissen lebt und seinem erlernten Beruf als Stahl- und Maschinenschlosser "bis heute nachgeht" (UA 2), ist nicht erkennbar, so daß die von der Jugendkammer hiermit vorgenommene Verneinung der Voraussetzungen des §§ 21 Abs. 1 J6G nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Das Urteil läßt auch die für die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG notwendige Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände vermissen (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1; BCH, Beschluß vom 3. April 1986 - 4 StR 151/86). Es ist zu prüfen, ob Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke, der bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten zu anderen Ergebnissen führen kann als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363), ist dabei zu berück-

. AE

sichtigen (BGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 25. März 1986 - 2 StR 69/86). Die Jugendkammer hat zwar ausgeführt, Milderungsgründe seien nicht ersichtlich (UA 31). Dies ist aber schon mit der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten, die einen Milderungsgrund darstellt (BGH NStZ 1982, 376 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83), unvereinbar. Wenn sich dieser Rechtsfehler angesichts der maßvollen Strafe auch nicht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat, so hätte das Fehlen von Vorstrafen doch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden müssen. Der Senat kann die unterbliebene Gesamtwürdigung, die Sache des Tatrichters ist,

nicht selbst nachholen.

Salger Hürxthal Knoblich

Goydke Meyer-Goßner