Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 19.02.1986 – 2 StR 618/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
42 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 618/85 URTEIL 7 7 ‚I P6 in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Albert H dEEEER
aus KGB, geboren am I) 1959 in SB (VGSSR),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
.2- 42
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin au: EB
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizassistent EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
3 - 42
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Strafe ist dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß auf die Sachrüge der Strafausspruch aufgehoben werden.
Das Landgericht hat strafschärfend vor allem die äußerst schwerwiegenden Verletzungen des 18-jährigen Opfers gewertet. Der Damm zwischen Scheide und Enddarm war auf eine Länge von 4 cm völlig zerrissen; ferner hatte das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten zu einem Riß des Schließmuskels sowie des Beckenbodens geführt. Die behandelnden Ärzte haben bekundet, während ihrer langjährigen Praxis hätten sie noch nie derart gravierende Verletzungen einer Vergewaltigten gesehen. Der Zeuge Dr. WEB hatte zunächst den Eindruck gehabt, daß diese Schäden infolge einer "Pfählung mit einem Eisen oder einem anderen harten Gegenstand" entstanden seien. Nach den Angaben beider Ärzte handelte es sich um lebensgefährliche Verletzungen, die eine schwierige Operation notwendig machten. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, daß als Spätschäden eine Beeinträchtigung des Geschlechtsverkehrs infolge Verlusts der Sensibilität, ferner Komplikationen im Falle einer Geburt (Kaiserschnitt) in Betracht kommen.
Die Urteilsgründe lassen nicht hinreichend erkennen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte diese außergewöhnlichen Auswirkungen vorhergesehen und in Kauf genommen hat oder sie für ihn zumindest vorhersehbar waren. Nur dann dürften sie ihm straferschwerend angelastet werden (§ 46 Abs. 2 StGB). Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehenbleiben.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht die Bindungswirkung der zum Schuldspruch gehörenden Feststellungen zu beachten haben. Der Senat verweist insoweit vor allem auf BGHSt 30, 340, 342, 34h und BGH StrVert. 1983,
AR
140. Falls die Strafkammer die Vorwerfbarkeit der Tatfolgen bejaht, empfiehlt sich ein Hinweis an den Angeklagten, daß der Beschränkungsbeschluß des Landgerichts vom 20. Mai 1985 (Bd. III, Bl. 12 d.A.) ihre strafschärfende Berücksichtigung nicht ausschließt.
Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer