Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 28.01.1986 – 1 StR 611/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HF BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 611/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wolfgeng HB zu: Hi. geboren am az» 1913 in BB,

wegen Betrugs u.2.

Z

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1986 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

2L, Mai 1985 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall B II der Urteilsgründe des Betrugs (an Stelle von Steuerhinterziehung) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 283 Abs. 1, Abs. 3, § 267 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Im Fall B II der Urteilsgründe (Vortäuschen von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen unter der Schein-Firmierung "Rolf voii ' ) war der Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, zu ändern. Ist - wie hier - der gesamte Steuervorgang erfunden, kann mithin an einen wirklichen Steuervorgang nicht angeknünft werden, ist für die Annahme einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO 1977) kein Raum, greift vielmehr der allgemeine Tatbestand des Betrugs

ein. An dieser Beurteilung Ändert es nichts, daß § 370 Abs. & Satz 2 Halbs. 1 AO 1977 auch Steuervergütungen

zu Steuervorteilen erklärt; dafür spricht auch der Wortlaut des § 385 Abs. 2 AO 1977 (vgl. BGH MDR 1972,

§ 20 = NJW 1972, 1287/1288; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1970 . 2 Str 277/70; Lackner in LK 10. Aufl. 8 263 Ran. 332; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 370

Ran. 27; a. A. Müller NJW 1977, 746/747 sowie Semson

in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. 8 370 Ran. 62; vgl. auch BGH MDR 1975, 947 sowie BGH, Beschl. “vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz MDR 1980, 107). Der Änderung des Schuldspruchs steht die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da angesichts der weitgehenden Gleichheit der beiden Tatbestände und mit Rücksicht auf das Leugnen seiner Täterschaft auszuschließen ist, daß der Angeklagte: sich anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. UA S. 98, ferner 5. 179).

Trotz Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch bestehen bleiben (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NW 1972, 1287, 1288). Das Landgericht hat den allgemeinen Tatbestand des Betrugs als erfüllt angesehen und lediglich irrig angenommen, er trete hinter § 370 AO zurück (VA S. 179); nach seiner Darlegung (VA S. 187/188) wäre es bei entsprechender Würdigung auch von einem besonders schweren Fall des Betrugs ausgegangen, SO daß sich an der angedrohten Höchststrafe nichts geändert hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. § 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO). Auf die

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-h-Ausfihrungen des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 29. November 1985 nimmt der Senat Bezug.

Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath