Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 09.10.1979 – 5 StR 586/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 _ StR 586/79
an ee
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Herbert N mzuzsn
aus HB. geboren am (ME i-. CEEEEEEE:.
wesen Steuerhinterziehung
ER |
A
- 2 =
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Oktober 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 18.Juni 1979
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,
b) im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2, Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das
Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Auch die "Luftgeschäfte" in den Fällen 9 d bis 9i der Anklage (UA S. 8-10) erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Der Angeklagte hatte nicht den gesamten Steuervorgang erfunden (vgl. BGH NJW 1972,1287); vielmehr hat er die ungerechtfertigte Erstattung von Vorsteuern im Rahmen von Steueranmeldungen beantragt, die sowohl wirkliche als auch erdachte Steuervorgänge zum Gegenstand hatten. Der Tatbestand des Betruges ist deshalb nicht anzuwenden (BGH MDR 1975,947). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19.September 1979 zutreffend dargelegten Gründen hat es sich bei den "Luftgeschäften"
-— 30.
und den"fingierten Exporten" (Fälle 9 b,c,j der Anklage; UA S.7-8) um eine einzige fortgesetzte Steuerhinterziehung gehandelt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Strafe kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen nicht die Anwendung des § 370 Abs.3 Nr. 4 AO 1977 (UA S.16) tragen. Die nachgemachten Ausfuhrbescheinigungen sind dem Steuerprüfer zusammen vorgelegt worden (UA 5.16). Die Strafschärfung nach § 370 Abs.3 Nr.§ 4 AO 1977 setzt voraus, daß die Verwendung der nachgemachten oder verfälschten Belege, ebenso wie die Steuerverkürzung, fortgesetzt stattgefunden hat. Daran fehlt es jedenfalls bei einer einmaligen Verwendungshandlung; auf die nähere Bestimmung des Merkmals "fortgesetzt" (Hübner bei Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO 7.Aufl., 8 370, Rn.162; Franzen-Gast, Steuerstrafrecht 2.Aufl., 8 370 AO 1977 Rn. 211; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO 1977, Rn.312) kommt es hier nicht an.
Der Tatrichter hat auch über die Frage des Berufsverbots erneut zu entscheiden.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer