Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 17.07.1970 – 2 StR 277/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0428 1C0 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 277/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Steuerinspektor Dieter PEB aus Dem, geboren am 9. ED 1944 in Bad FE,
wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.
den
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. März 1970
‘ dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf neun Zehntel ermäßigt.
Der als Steuerinspektor beim Finanzamt in 7] tätige Angeklagte legte im Sommer 1969 unter dem frei erfundenen Namen Michael SC eine fingierte Akte mit gefälschten Steuererklärungen und Lohnzetteln an, um im Wege der Steuererstattung auf ein von ihm errichtetes Bankkonto die Überweisung eines Betrags von 10.302,92 DM zu erreichen, Dieses Ziel wurde durch rechtzeitige Aufdeckung seiner Machenschaften vereitelt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise 20 Tage Gefängnis, verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Auf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist der Schuldspruch, wie geschehen, zu ändern.
Abgabenhintergiehung gemäß §§ 392 f AQ als vom Gesetz gesondert erfaßte Ausprägung des Betrugstatbestandes könnte nur gegeben sein, wenn der Versuch, durch Täuschung der verantwortlichen Organe eine Geldzahlung aus der Staatskasse zu erreichen, auf der Grundlage eines wirklichen Steuervorgangs gemacht worden wäre. Da jedoch auch der Steuervorgang erfunden und selbst Gegenstand der Täuschung war, erfüllte das Vorgehen des Angeklagten nur den allgemeinen Tatbestand des (versuchten) Betrugs. Der Änderung des Schuldspruchs steht die Vorschrift des 8 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, denn es ist sowohl angesichts der Gleichheit der beiden Tatbestände wie mit Rücksicht auf das umfassende Leugnen des Angeklagten auszuschließen, daß ihm zur rechtlichen Bewertung seines Verhaltens nach § 263 StGB eine andere Verteidigung möglich wäre. |
Die Änderung des Schuldspruchs muß im Strafaus-. spruch zum Wegfall der Geldstrafe führen, weil weder in § 267 StGB noch in § 263 StGB i.d.F. des 1. StrRG neben
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der Freiheitsstrafe Geldstrafe vorgesehen ist. Dagegen bleibt die gemäß § 267 StGB gebotene Freiheitsstrafe auf der Grundlage gleicher gesetzlicher Strafdrohungen in der vom Landgericht für angemessen gehaltenen Höhe bestehen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
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