Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 24.01.1986 – 2 StR 658/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
t BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 658/85 BESCHLUSS / Y fl. £ b in der Strafsache
gegen
1. Arnold DB Gb aus OB MEER, geboren am GER 933 in O@EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Bernd Christien S EEE sus AU geboren am ER 1942 in Sau.
wegen zu 1 Betruges u.a. zu 2.) Beihilfe zum Betrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. in vollem Umfang, soweit der Angeklagte SCHIENE verurteilt worden ist;
2. hinsichtlich das Angeklagten BB,
a) soweit er wegen Betrugs verurteilt worden ist und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten BEER wird verworfen.
BG
Gründe§
1. Die Verurteilung des Angeklagten BEE wegen Kreditbetrugs nach § 265 b StGB hält rechtlicher Überprüfung stand, das Rechtsmittel des Angeklagten ist insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo unbegründet.
Die Verurteilung wegen Betrugs ist hingegen aufzuheben,
Die Strafkammer lastet dem Angeklagten DEE an, er habe durch eine Anfang Februar 1977 begangene Täuschungshandlung einen Weinkommissionär dazu veranlaßt, von April 1977 bis zum Zusammenbruch seines (des Angeklagten) Unternehmens im Juli 1977 für 804.246,13 DM Wein zu liefern und dafür überwiegend Wechsel entgegenzunehmen. "Darüberhinaus" habe der Kommissionär in den Monaten Mai und Juni 1977 weitere Wechsel der vom Angeklagten geleiteten Kommanditgesellschaft in Höhe von 391.571,20 DM prolongiert. Insgesamt habe der Kommissionär dadurch eine als Vermögensschaden zu bewertende Vermögensgefährdung in Höhe von 1.195.817,33 DM erlitten. Die Realisierung der Wechselforderungen, die bei Fälligkeit noch möglich erschien, sei durch die Prolongation in Frage gestellt worden.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
Eine durch Täuschung erlangte Stundung einer Forderung begründet einen Vermögensschaden nur in der Höhe, in der die Erfüllung einer bis dahin realisierbaren Forderung hinausgeschoben und dadurch vereitelt oder in einem - einer Vermögensschädigung gleichzusetzenden - höheren Maße als zuvor gefährdet wird. War die Forderung zur Zeit der Stundung derart gefährdet, daß sie nicht
durch die Täuschung kein weiterer Vermögensschaden herbeigeführt werden. Das gilt auch für die Prolongation eines Wechsels,
Das Landgericht hat nicht durch Tatsachen belegt, daß die Wechsel, bzw. die ihr zugrunde liegenden Forderungen - etwa wegen einer zunächst noch besseren wirtschaftlichen Situation der Kommanditgesellschaft oder des persönlich haftenden Gesellschafters - im Mai und Juni 1977 noch ihren vollen Wert hatten, der erst durch eine spätere erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldner verlorenging oder in schadensbegrtündender Art und Weise gefährdet wurde. Es ist auch nicht dargetan, daß ein bereits vorhandener Wertverlust noch in der genannten Art nennenswert verstärkt wurde. Nähere Ausführungen zu dieser Frage waren aber auch besonders deshalb erforderlich, weil dem Angeklagten gleichzeitig angelastet wird, er habe sein Unternehmen in den Monaten Mai und Juni 1977 trotz der schlechten finanziellen Lage weiter mit Weinen beliefern lassen, Das Landgericht hätte auch darlegen müssen, für welche Lieferungen die später prolongierten
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Wechsel ausgestellt worden waren und wann sie fällig werden sollten. Aus dem Urteil ergibt sich einerseits, daß der Angeklagte die Weinlieferungen des Kommissionärs regelmäßig erst vier Wochen nach Erhalt der Rechnung und Lieferung durch Wechsel mit einer Laufzeit von 99 Tagen bezahlte und sie im Regelfall einmal, später meistens ein weiteres Mal, prolongiert wurden (UA S, 18). Andererseits wird jedoch ausgeführt, der Kommissionär habe seine Lieferungen auch deswegen am 6. April 1977 wieder aufgenommen, weil es ihm "vorübergehend Belang, seinen Bestand an BB Wechseln abzubauen" (UA Ss, 23). Nach den festgestellten Zahlungsmodalitäten wäre es möglich, daß die
den Monaten Februar und März und damit Lieferungen der Monate Januar und Februar 1977 betreffen. Das ließe sich aber nicht ohne weiteres mit der Feststellung vereinbaren, daß die Lieferungen erst im April 1977 wieder aufgenommen wurden.
Die Verurteilung des Angeklagten BED wegen Betrugs und die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe sind demnach aufzuheben. Das Urteil bleibt aber bestehen, soweit der Angeklagte Dun wegen Kreditbetrugs zu einem J ahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich der genannte Rechtsfehler bei der Verurteilung wegen Betrugs insoweit auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
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2. Auf dem genannten Rechtsfehler beruht auch die Verurteilung des Angeklagten SCHIED wegen Beihilfe zum Betrug. Sie hat deshalb ebenfalls keinen Bestand. Die Revision dieses Angeklagten hat damit in vollem Umfang Erfolg.
Der für die neue Entscheidung zuständige Tatrichter wird vor der erneuten Einbeziehung früherer Strafen gemäß § 55 StGB zu beachten haben, daß die Entscheidung darüber, ob eine Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen ist, von dem dafür zuständigen Gericht unter Beachtung der Vorschriften der §§ 56 ff. StGB getroffen werden muß und Jedenfalls dann nicht hinausgezögert werden darf, wenn ein Widerruf der Strafaussetzung nicht in Betracht kommt (vgl. Lackner, StGB 16. Aufl. § 56 g Anm. 1).
Herdegen Meyer Maier Theune Niemöller