Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 14.01.1986 – 5 StR 740/85

5. Strafsenat

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5 _ StR 740/85

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Cornelia Tu zus ze, dort geboren am EEE» 1557,

wegen Totschlags

- 2 - A

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Januar 1986 nach §§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts Bremen - Strafkammer II als Schwurgericht -

vom 20. September 1985 wird aufgehoben.

Gründe§

Bei Erlaß des Beschlusses vom 20. September 1985 war die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 5. Juli 1985 noch nicht abgelaufen; denn das Urteil war zu dieser Zeit noch nicht wirksam zugestellt worden. Am 15. August 1985 hat keine wirksame Zustellung des Urteils stattgefunden; das Empfangsbekenntnis (Bd. II Bl. 95 d.A.) ist entgegen § 37 Abs.

1 StPO i.V. mit $S 212 a ZPO nicht von dem Pflichtvertei-

diger Rechtsanwalt DEE oder seinem amtlich

bestellten Vertreter, sondern von einem Dritten unterzeichnet worden (vgl. BGH Beschluß vom 11. Dezember 1984

- 5 StR 793/84, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208).

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel