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BGH Urteil vom 14.01.1986 – 1 StR 617/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 617/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Gisela P gm zus HERE, geboren am GE 1952 in De,

2. Wolfgang GC EEE» aus HERE, geboren am GUEEEE 1957 in SCHE,

wegen Nötigung u.a.

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Pin der Verhandlung, Staatsanwalt D-WEEB Hei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ID :u: vg»

als Verteidiger der Angeklagten Pi»,

Justizangestellte 3 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Februar 1985 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten Ge» wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, die Angeklagte PD wegen Beleidigung jeweils zu Geldstrafe verurteilt und beide im übrigen freigesprochen.

Gegen die Verurteilung wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung der Angeklagten wegen der angeklagten schwerwiegenderen Straftaten, insbesondere wegen Raubes an.

Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Soweit die Einwendungen der Beschwerdeführer im folgenden nicht ausdrücklich angesprochen sind, hält sie der Senat für offensichtlich unbegründet.

I. Revision des Angeklagten Ge

1. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, daß das Landgericht die Voraussetzungen der Nötigung (§ 240 StGB) zu Recht angenommen hat. Zwar mag der Beschwerg, führer dem Tatopfer | die "kraftvolle Ohrfeige" spontan und aus Wut versetzt haben (vgl. UA S. 19, 26, Au, 53). Hier mit begann jedoch die unzulässige Einwirkung auf Ag». Schon das unmittelbar folgende gewaltsame Vereiteln des Fluchtversuchs stand unter dem Motiv, dem > zur Sicherung der Auslagen "entsprechende Schuldanerkenntnisse abzufordern" (UA S. 19/20). Der Beschwerdeführer drohte durd sein gesamtes weiteres Verhalten konkludent an, > im Falle der Widersetzlichkeit weiter körperlich zu mißhandeln (UA S. 40/41). Nur unter dem Eindruck des vorangegangenen Geschehens (UA S. 20/21, 53) und aus Furcht vor erneuter Gewalteinwirkung (UA S. 40/41) war Ag bereit, den Verlangen des Beschwerdeführers nachzugeben und die vorgelegten Papiere zu unterschreiben. Daß dies der vorgefaßten Absicht des Beschwerdeführers entsprach, kann nach den Unständen des Falles nicht zweifelhaft sein.

2. Die Anwendung des § 233 StGB kam nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer neben § 223 StGB tateinheitlich auch § 240 StGB verwirklicht hat.Die die Voraussetzung des § 233 StGB bildenden, im Verhalten des Ag liegenden Umstände wurden bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.

II. Revision der Angeklagten Fon

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß

das Landgericht die Vorschrift des § 199 StGB übersehen hat. Bei der Strafzumessung wurden das provozierende Verhalten des AB und die berechtigte Erregung der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Erwägung gezogen. Wenn der Tatrichter nach einer Gesamtwürdigung des Falles trotzdem eine Geldstrafe für erforderlich hielt, kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

III. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Vorschrift des § 261 StPO ist nicht verletzt.

a) Zwar hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung auch auf Angaben des Tatopfers Ag zurückgegriffen, die dieser am 24.1.1985 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München gemacht hat (UA S. 32). Diese Verwertung hält sich jedoch im Rahmen einer vom Landgericht aufgrund eines Hilfsbeweisamtrags der Verteidigung vorgenommenen Wahrunterstellung des Inhalts, daß sich der für das Gericht unerreichbare Hauptbelastungszeuge Ag in Ermittlungsverfahren "hinsichtlich der Wegnahme des Geldes in Widersprüche verwickelt hat" (UA S. 50). Damit ist ersichtlich der gesamte Inhalt des richterlichen Vernehmungsprotokolls vom 24.1.1985 in Bezug genommen und auf dem Wege der Wahrunterstellung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Eine Verletzung des § 261 StPO scheidet infolgedessen aus. Die Wahrunterstellung als solche ist von der Revision nicht beanstandet worden; hierzu wäre nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO auch weiterer Sachvortrag erforderlich gewesen. Die Widersprüche und Unklarheiten in der Aussage des Zeugen ergeben sich im übrigen schon aus dem Vergleich der polizeilichen Vernehmungsprotokolle vom 21.6.1983 und

24.6.1983, die in der Hauptverhandlung verlesen und in nachprüfbarer Weise in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (UA S. 30, 32).

b) Die Strafkammer durfte der Äußerung des Ange-

klagten Cglib gegenüber dem Zeugen ng, "er habe ihm noch zehn Pfennig gelassen", mit der gegebenen Begründung (UA S. 34) angesichts der übrigen Beweislage nur geringen Beweiswert beimessen.

2. Die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Eine Teilnahme der Angeklagten Pi an den strafbaren Handlungen des Mitangeklagten Ce konnt nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht

in Betracht,

Maul Ulsamer Schikora Foth Schimansky