Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 15.10.1985 – 4 StR 529/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BE Ze}

l d > ww’

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 529/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen 1. Hans H m cu: (EEE, Seboren am “. EEE 1952 in Cam, 2. Helmut S t EEE cu: EEE, dort geboren

em . m 1932,

wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-

deführer am 15. Oktober 1985 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom

8. Mai 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Bestimmung der Blutalkoholwerte, die zur Tatzeit vorgelegen haben, den Maximalrückrechnungswert - unter Hinzurechnung eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 %o - mit stündlich 0,2 %o angesetzt hat. Höhere Rückrechnungswerte sind bei den hier in Frage kommenden Rückrechnungszeiten (beim Angeklagten HOEEEEB von 4 1/2 Stunden und beim Angeklagten StB von 4 3/4 Stunden) ungerechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85). Bei Tatzeitblutalkoholwerten, die beim Angeklagten StB unter

3 %o und beim Angeklagten HB unter

1,7 %o liegen, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler (UA 16) die Anwendbarkeit des § 20 StGB - beim Angeklagten St auch die Anwendbarkeit des §§ 21 StGB - ausgeschlossen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Hürxthal Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner