Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 05.11.1985 – 4 StR 508/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 508/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Franz Oskar W m zus In, geboren am WW. WB 1960 in FEB, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
SH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
5. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Mai 1985 unter Aufrechterhaltung des Maßregelausspruchs dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Die Revision des
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Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr führt zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe (60 Tagessätze zu 20.-- DM) sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Maßregelanordnung, die schon wegen des Mißbrauchs der Fahrerlaubnis zur Durchführung des schweren Raubes gerechtfertigt ist (vgl. UA 28), wird von der Einstellung nicht berührt.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes richtet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB. Eine Milderung dieses Rahmens gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB kam - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in Betracht, weil das Landgericht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich zur Begründung für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB herangezogen hat (VA 24). Dieser Umstand durfte deshalb gemäß § 50 StGB nicht noch einmal bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 27, 298, 299).
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Die Kosten des im wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß 8 473 Abs. 1, 4 StPO der Angeklagte zu tragen.
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