Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 29.10.1985 – 1 StR 470/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 470/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Alois L gggp zus OCEE- "EEE, geboren am ED 1937 in VEmmEB,

wegen Anstiftung zur Untreue

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Li wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. April 1985, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Untreue nicht. Die vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat der Untreue, zu der der Angeklagte LE den Zeugen Fu angestiftet haben soll, ist nicht genügend konkretisiert. Insbesondere 1äßt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ein Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes nicht sicher entnehnen.

Das Landgericht sieht - ohne nähere Erörterung - den Nachteil schon darin, deß Fuß die Notizzettel über die Ware, die der Angeklagte bezogen hat, herausgegeben und so die Beweismittel für das Bestehen der Forderung und die Unterlagen für die Berechnung ihrer Höhe vernichtet hat. Zur Ver“ mögenssituation des Schuldners L@ im Tatzeitpunkt enthält das Urteil keine Feststellungen; in anderem Zusammenhang bezeichnet es den Angeklagten als "zahlungsunfähigen Kunden"

(UA S. 10). Das legt den Schluß nahe, daß die Forderung, auf

die sich die Beweismittel bezogen, wirtschaftlich völlig wertlos war und daher ein meßbarer Nachteil im Sinne des

§ 266 StGB nicht eingetreten ist. Hierzu bedarf es näherer Feststellungen durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird in seine Überlegungen einzubeziehen haben, daß die Herausgabe der Notizzettel gegen Entgelt auch die Tatbestände der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt haben könnte.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Foth