Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 23.05.1989 – 4 StR 224/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 224/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Ralf K aus EB, geboren am

EEE 1961 in De, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 23. Mai 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 28. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte anstelle der Verabredung "zu einem Verbrechen" der Verabredung zum erpresserischen Menschenraub (SS 30 Abs. 2, 239a Abs. 1 StGB) schuldig ist (Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1985 - 4 StR 516/85).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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