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BGH Beschluss vom 15.10.1985 – 4 StR 518/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 518/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Erich 5 ED zus TEE, veboren am WB. @- @ 1947 in FEED bei Damm,

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserlautern vom 24. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Oktober 1984 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 21. März 1985 (4 StR 53/85) das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat Erfolg.

Nach den Feststellungendes Urteils vom 10. Oktober 1984 hatte sich der Angeklagte in insgesamt 46 Einzelfällen mittels von ihm gefälschter Auszahlungsbelege einen Betrag von 398.771,55 DM verschafft. Das vorliegende Urteil geht demgegenüber von 51 Einzelfällen mit

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einer Schadenssumme von 426.042,36 DM aus, da "in der neuerlichen Hauptverhandlung ergänzend festgestellt (wurde), daß der Angeklagte in fünf weiteren zwischenzeitlich aufgedeckten Einzelfällen durch Vorlage gefälschter Auszahlungsbelege ... über Geldbeträge verfügte" (UA 7). Die Strafkammer ist der Ansicht, diese erst in der erneuten Hauptverhandlung festgestellten weiteren fünf Einzeltaten der fortgesetzten Handlung seien "mit in den Schuldspruch aufzunehmen" (UA 13); sie hat der Strafzumessung daher auch 51 Einzelhandlungen zugrunde gelegt (UA 14). Das ist rechtsfehlerhaft:

Mit Erlaß des in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats war der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils vom 10. Oktober 1984 samt den ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig geworden. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat wird die Strafklage auch für die Teilakte verbraucht, die dem damals entscheidenden Gericht unbekannt geblieben sind, soweit sie vor der endgültigen Entscheidung zur Schuldfrage verübt worden sind (BGHSt 9, 324, 327; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 484/79, bei Holtz MDR 1980, 272). Das gilt auch bei Teilrechtskraft eines Urteils (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. vor § 52 StGB Rdnr. 75): Teilakte, die vor Rechtskraft des Schuldspruchs begangen wurden, sind einer neuen Strafverfolgung nicht zugänglich, ohne Rücksicht darauf, ob sie bei der Urteilsfindung mitbehandelt worden sind oder nicht (vgl. BayObL6GSt 1977, 39, 40). Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine entgegengesetzte Ansicht auf Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 264 StPO Rdnr. 9. Dort ist vielmehr zutreffend ausgeführt, daß die fortgesetzte Handlung in allen Teilen bis zur letzten Tatsachenverhandlung zum Schuldspruch untersucht wird. Ferner wird dort auf die

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Einleitung Rdnr. 175 verwiesen, wo dargelegt ist, daß das rechtskräftig verurteilende Straferkenntnis bei fortgesetzter Handlung die Strafklage auch für diejenigen Einzelakte verbraucht, die vor der letzten Tatsachenverhandlung begangen, aber in dem Verfahren nicht behandelt worden sind; auch dort wird auf die Gleichbehandlung bei rechtskräftigem Schuldspruch hingewiesen.

Da das Landgericht bei seiner Strafbemessung somit den rechtskräftigen Schuldspruch nicht beachtet, bei seinen Strafzumessungserwägungen vielmehr zu Lasten des Angeklagten von einem größeren Schuldumfang ausgegangen ist kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Hürxthal Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner

LL