Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 15.10.1985 – 1 StR 338/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Beruhensprüfung bei Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StPO 1975 § 60 Nr. 2
Zur Beruhensprüfung bei Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1985 - 1 StR 338/85 - LG Memmingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 338/8 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Günter K EB zus SEE, dort geboren am GENE 1961,
2. Walter H ED zus SEE dort geboren am EEE 1961,
wegen Vergewaltigung u.a.
5%
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt GEB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEHEN
als Verteidiger des Angeklagten Kaiser,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
FE Fa 2
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. März 1985 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen von vier und zwei Jahren verurteilt und den Angeklagten HB im übrigen freigesprochen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Ki erhebt auch eine Verfahrensbeschwerde.
Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die vom Angeklagten Ki erhobene Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO ist zulässig (BGHSt 20, 98, 99), jedoch
unbegründet.
Der Vorsitzende hat die Zeugen Hu, va, [ —R
Sch, SCEEEEB una LE vereidigt. Die Zeugen hatten Aussagen gemacht, die der Darstellung der Nebenklägerin hinsichtlich
ihrer sonstigen sexuellen Kontakte widersprachen. Das Landgericht hat die Nebenklägerin trotzdem für glaubwürdig erachtet, weil sich die Zeugenbekundungen "in zahlreichen bedeutsamen Einzelheiten so grundlegend" widersprachen, daß ihnen nach seiner Auffassung kein Glauben geschenkt werden konnte (UA S. 23). In den Urteilsgründen werden diese Widersprüche u.a. an Hand der Schilderungen der Zeugen LP, "EEE, H:5EB und SGB im einzelnen erläutert. Die Würdigung der Aussagen läßt erkennen, daß das Tatgericht von vorsätzlichen Falschaussagen und der Absicht der Zeugen ausgegange ist, die Angeklagten der Bestrafung zu entziehen. Hinsichtlich des Zeugen SB wird sogar ausdrücklich die Beteiligung an einem "Aussagekomplott" gegen die Nebenklägerin festgestellt.
Da die genannten Zeugen ihre die Nebenklägerin belastenden Aussagen bereits vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im wesentlichen bei ihrer vorbereitenden polizeilichen Vernehmung gemacht hatten, läßt sich aus der Sicht des Tatgerichts der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung zu Gunsten der Angeklagten vor der Hauptverhandlung nicht ausräumen. Der Ansicht, die polizeiliche Vernehmung am Vormittag des Hauptverhandlungstages bilde mit der Vernehmung durch die Strafkammer am Nachmittag eine untrennbare Einheit, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Vereidigung der Zeugen verstößt damit gegen § 60 Nr. 2 StPO.
Auf diesem Verstoß beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer ist den Darstellungen der Zeugen nicht gefolgt, "obwohl" sie "ihre Aussagen beschworen haben" (UA S. 25/26). Die fehlerhafte Vereidigung hat also
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zu keinem anderen Ergebnis geführt; das Tatgericht hätte den Zeugen auch nicht geglaubt, wenn sie ordnungsgemäß uneidlich vernommen worden wären.
Das verkennt auch die Revision nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, die Strafkammer habe mit der Vereidigung einen "Rechtsschein" geschaffen, von dem sie ohne ausdrücklichen Hinweis nicht habe abweichen dürfen; sie sei verpflichtet gewesen, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu einer Reaktion auf die Tatsache zu geben, daß sie von einem Verhalten der Zeugen ausging, welches einer Vereidigung entgegengestanden hätte.
Es erscheint zweifelhaft, ob dieser Ansicht - die sich allerdings auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes berufen könnte (vgl. Urt. vom 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 -, wohl auch Beschl. vom 8. Mai 1981 - 3 StR 163/81; ferner BGH NJW 1982, 1601, 1602 m.w.N.) - zu folgen ist. Nach Auffassung des Senats läßt sich eine solche umfassende Hinweispflicht auf Ergebnisse der Beweiswürdigung aus dem Gesetz nicht herleiten. Zwar verlangt die einhellige Rechtsprechung (vgl. RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130; BGH NJW 1982, 1601, 1602 m.w.N.) einen Hinweis, wenn das Gericht eine beschworene Aussage als uneidliche werten will, um einen Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO zu heilen. Wird dieser Hinweis nicht gegeben, so ist die Folge allein das Fortbestehen des Verstoßes. Die Frage, ob die Entscheidung in der Sache auf diesem Verstoß beruht, ist von der Möglichkeit seiner Heilung klar zu trennen. Es wäre verfehlt, die Heilung zur Pflicht zu mashen und in ihrer Verletzung einen selbständigen Verfahrensverstoß zu sehen. Das Urteil kann nur auf dem Gesetzesverstoß (der Vereidigung des Zeugen entgegen § 60 Nr. 2 StPO) beruhen, nicht auf der unterbliebenen Heilung (dem Fehlen des zu diesem Zweck erforderlichen Hinweises).
Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch unter Zugrundelegung der von der Revision vertretenen Grundauffassung bedurfte es im vorliegenden Fall eines derartigen Hinweises nicht, weil nach dem Verlauf der Hauptverhandlung die Angeklagten trotz der Vereidigung der genannten Zeugen nicht darauf vertrauen konnten, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin durch die Aussagen als erschüttert ansehen werde (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 - bei Dallinger MDR 1975, 725; ferner BGH NJW 1982, 1601, 1602 m.w.N.).
Die genannten Zeugen hatten mit dem Tatgeschehen nichts zu tun. Einzige Tatzeugin war die Nebenklägerin. Ihre Darstellung des Geschehens wollten die Angeklagten durch den Beweis der von ihr in Abrede gestellten Bereitschaft zu Gruppensex und Geschlechtsverkehr gegen Entgelt erschüttern. Die Aussagen der zu Unrecht vereidigten Zeugen standen nicht nur im krassen Gegensatz zu denen der Nebenklägerin in diesem Punkt, sie widersprachen sich auch untereinander "in zahlreichen bedeutsamen Einzelheiten grundlegend" und waren teilweise auch mit der Darstellung der Angeklagten unvereinbar (UA S. 25). Diese Widersprüche waren nach der Schilderung des Aussageverhaltens der zum Bekanntenkreis der Angeklagten gehörenden Zeugen so offensichtlich, daß sie den Angeklagten und der Verteidigung nicht verborgen geblieben sein konnten und ein etwaiges Vertrauen, nunmehr die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin endgültig erschüttert zu haben und auf weitere Beweisamträge verzichten zu können, jeder Grundlage entbehrte. Hinzu kommt, daß die Strafkamner nach der fehlerhaften Vereidigung der Zeugen die Nebenklägerii abschließend vernahm und sodann die Angeklagten gemäß § 265 5! darauf hinwies, es könnte "in Tateinheit oder Tatmehrheit mit den bereits angeklagten Taten auch noch ein Vergehen
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der Förderung der Prostitution und/oder ein Verbrechen der sexuellen Nötigung vorliegen", und sodann während der Schlußvorträge nochmals Hinweise nach § 265 StPO dahin erfolgten, "daß ein Verbrechen der sexuellen Nötigung auch darin begründet sein könnte, in den verschiedenen Versuchen der beiden Angeklagten zum Mundverkehr zu kommen", und ferner "auch ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit oder Tatmehrheit zu den übrigen bereits angeklagten Delikten vorliegen" könnte, "dadurch, daß sie die Nebenklägerin geohrfeigt haben" (Bl. 173 - 175 d.A.).
II,
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge beider Beschwerdeführer hat weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten Kg rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Sie ist im Ergebnis zu bejahen:;
Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, daß das Tatgericht für den Zeitpunkt des Tatentschlusses infolge unvollständiger Berücksichtigung der Trinkmengen dieses Angeklagten irrtümmlich von einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 %o ausgegangen ist, während bei richtiger Berechnung rund 1,9 %0 zugrunde zu legen waren. Der Senat kann trotz dieses Fehlers im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, daß eine zutreffende Berechnung zu einer anderen Beurteilung der Schuldfähigkeit dieses Angeklagten geführt hätte:
Das Landgericht hat die Frage im Urteil (UA S. 30 ff.) für beide Angeklagte gemeinsam geprüft, nachdem es vorher für den Angeklagten H@# zutreffend eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,15 %0 errechnet hatte - ein Wert, der deutlich über dem für den Angeklagten KEB zu berücksichtigenden von 1,9 %o liegt. Es ist mit dem Sachverständigen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die allein auf den Angaben über die Trinkmengen beruhende "sehr theoretische Berechnung des Blutalkoholgehalts für sich allein für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht aussagekräftig ist" (UA S. 30). Deshalb hat es sich - sachverständig durch den zugezogenen Rechtsmediziner beraten - eingehend mit dem Tatverhalten beider Angeklagter und den daraus zu ziehenden Schlüssen für die Schuldfähigkeit auseinandergesetzt und ist für beide Beschwerdeführer zu dem Ergebnis gelangt, daß keinerlei Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähig-
keit vorlagen.
Danach steht fest, daß das Landgericht unter Berücksichtigung aller Umstände nicht einmal den bei dem Angeklagten HB festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,15 %o als Hinderungsgrund für die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB angesehen hat und deshalb die Frage, ob beim Angeklagten Ki von 1,37 %o oder rund 1,9 %o auszugehen war, ohne Auswirkungen auf das Beurteilungsergebnis war. Die Angriffe der Revision
-9- gegen die Würdigung des Tatverhaltens unter dem Gesichts-
punkt der Schuldfähigkeit erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky