Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 03.10.1985 – 1 StR 271/85

1. Strafsenat

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48 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 271/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Hüseyin D EEE zus REMEEEEEE, geboren am EEE 194: ir EEE (Türkei),

wegen versuchten Totschlags

LE

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

——

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich das Schwurgericht nicht mit der Frage des strafbefreienden Rücktritts auseinandergesetzt hat. Der Angeklagte hatte dem Zeugen GEM vorsätzlich mit einem Messer in den Bauch gestochen, wobei er sich dessen bewußt war, daß dieser Stich zum Tode führen konnte, und er diese Möglichkeit bewußt in Kauf genommen hatte (UA S. 6/7).

Zu dem weiteren Geschehensablauf heißt es im Urteil;

"Als der Angeklagte ein zweites Mal zustechen wollte, drehte sich CB um und lief davon. Der Angeklagte folgte ihm nicht. Er begab sich vielmehr zurück in den *"Heuboden' und bestellte ein Bier an der Theken (UA S. 6).

"CE lief 30 bis 40 m weg und begab sich, nachdem er gesehen hatte, daß ihm der Angeklagte nicht folgte, zu

der zu Fuß knapp 10 Minuten entfernten Polizeistation, die er von früher her kannte; hier traf er um 21.44 h ein. Er wurde von dort in das SEP Krankenhaus gebracht und operiert" (UA S. 7).

Das Schwurgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, welche Wirkungen der Angeklagte seinem Messerstich beigemessen hat. Glaubte er, CB bereits tödlich getroffen zu haben, oder hielt er dies jedenfalls für möglich, dann war der Totschlagsversuch beendet und ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßen Abbruch des Aneriffs nicht mehr möglich. Glaubte er dagegen, sein Opfer nicht lebensgefährlich verletzt zu haben, dann hat er durch den freiwilligen Verzicht auf die Verfolgung des Zeugen die Ausführung des unbeendeten Totschlagsversuchs aufgegeben, so daß er gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht mehr wegen versuchten Totschlags, sondern nur noch wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könnte. Diese letztere Möglichkeit liegt hier deshalb nahe, weil der Zeuge GEM auf seiner Flucht offenbar keinerlei Anzeichen dafür gezeigt hat, daß er schwer verletzt sein könnte.

Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags kommen, wird er auch die Anwendung des § 213 StGB prüfen müssen. Dafür kann nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon das Vorliegen der §§ 21 und 23 StGB genügen (BGH, Strafverteidiger 1982, 69, 70).

Ferner darf die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB nur getroffen werden, wenn auf diese Weise der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird. Es reicht deshalb nicht aus, den Vorwegvollzug anzuordnen, weil dadurch die "Aufnahmebereitschaft des Angeklagten für die erforderliche Behandlu ausreichend" vorbereitet wird (BGH NJW 1983, 240 und NStZ

1984, 573).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-03/1-str-271-85#rd_7

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei; er verweist noch auf BGHSt 31, 170; BGH NJW 1984, 1693; BGH, Urt. vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85 (zur Veröffentlichung be-

stimmt).

Übrigens sind auch die Feststellungen zu dem, was der Angeklagte vorhatte, nicht eindeutig. Wenn er "sämtliche Erwartungen in diesen ersten vom Opfer nicht erwarteten Stich gesetzt" hat (UA S. 41), ist nicht ohne weiteres verständlich, warum er "ein zweites Mal zustechen wollte" (UA S. 6).

Maul Ulsamer RiBGH Dr. Schikora ist in Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Maul

Foth Granderath