Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 03.12.1985 – 4 StR 609/85

4. Strafsenat

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an

eo BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 609/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Olaf Edmund H EEE aus Hei, geboren am @. WWB- wm 1959 in BEE, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1985 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Versuch des Angeklagten, Ingrid Her mit E 605 zu vergiften "fehlgeschlagen" (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85 und vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85) und schon deshalb ein strafbefreiender Rücktritt nicht möglich war, wie das Landgericht meint. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB liegen jedenfalls nicht vor, weil der Angeklagte nicht freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten ist. Er hat, wie die Feststellungen ergeben, den Tötungsversuch nur deshalb nicht weiterverfolgt, weil ihm "klar" war, daß das Opfer den "schlechten Geschmack" des vergifteten Bieres erkannt hatte (UA 14).

eF

-3 -

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Hürxthal Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner