Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.03.1988 – 4 StR 85/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 85/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 10. März 1988 einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Dezember 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des schweren Raubes
schuldig sind.
Die weiter gehenden Revisionen werden verwor-
fen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten "des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub" schuldig gesprochen und den Angeklagten ss zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den Angeklagten iD zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Hg zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen jeweils die Verletzung materiellen Rechts; die daneben von dem Angeklagten Lg erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts entspricht nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
und ist deshalb unzulässig.
Die Sachbeschwerden führen lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).
Es liegt ein vollendeter schwerer Raub gemäß S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Zur Anwendung dieser Vorschrift ist nicht erforderlich, daß die Täter die Schußwaffe während der gesamten Tatausführung bei sich führten. Es reicht vielmehr aus, wenn dies in irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs der Fall war (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85).
Dahingestellt bleiben kann, ob die Tat bereits vom Vorbereitungs- ins Versuchsstadium übergegangen war, als sich die Angeklagten s> und ıD im Gebüsch versteckten und > hierbei den Revolver mit sich führte. Jedenfalls haben die Angeklagten vor Beendigung der Tat dadurch eine Schußwaffe bei sich geführt, daß sie dem Wachsoldaten das geladene Schnellfeuergewehr entwunden und es mitgenommen haben (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 250 StGB Rdn. 10 m. w. Nachw.).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die (geständigen) Angeklagten auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs berührt die Strafaussprüche nicht: Die Strafkammer hat nämlich bei allen drei Angeklagten rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Da eine Milderung des Strafrahmens nach 88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht hätte erfolgen dürfen, hätten die Angeklagten
jeweils mindestens zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt werden müssen. Die erkannten Strafen liegen unter der gesetzlichen Mindeststrafe, ihrer Erhöhung steht aber 8 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.
Salger Laufhütte Goydke
Meyer-Goßner Brüning