Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 27.08.1985 – 4 StR 457/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 457/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Jürgen S Em aus De, dort geboren am @. WE 1552,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

EA

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

10. April 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 8. August 1985 zutreffend

angenommen hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch, entgegen dessen Auffassung, im Strafausspruch Erfolg.

Die Verneinung eines minder schweren Falls im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die Strafkammer hat zwar den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB doppelt, und zwar nach § 21 StGB und nach § 23 Abs. 2 StGB, jeweils in Verbindung mit § 49 StGB, gemildert. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch jeder dieser Strafmilderungsgründe, sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen Umständen, auch dazu führen, einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zu begründen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit oder der Tatsache, daß die Tat nur versucht worden ist, aus den sonstigen Erscheinungsformen von Vergewaltigungen so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGH StV 1982, 113; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1985 - 4 StR 788/84 m. w. Nachw.). Auf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht eingegangen. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob sie diese Möglichkeit gesehen und in ihre Wertung dieses vom üblichen Erscheinungsbild einer Vergewaltigung - nicht aber einer gefährlichen Körperverletzung - abweichenden Falles mit einbezogen hat.

A

Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß dieser sachlich-rechtliche Mangel die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 3 StR 380/80).

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