Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 27.08.1985 – 1 StR 331/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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26 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Mehmet C up aus CU, geboren am EEE :°62 ir AU (Türkei),

wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln

%

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Gribbohnm, Dr. Maul,

Dr. Schikora, Kutzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE?

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

B74

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom

18. März 1985, soweit es ihn betrifft,

im Strafausspruch und im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Ulm/Donau hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist verhängt. Das sichergestellte Betäubungsmittel (2921 Gramm Haschisch mit einem Anteil von 205,5 Gramm reinem THC) wurde ‚eingezogen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.

Das in der Hauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie sich dem Urteil entnehmen läßt, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtmG gegeben sind, Von einer Strafmilderung nach § 31 BtmG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB wurde "im wesentlichen" deshalb abgesehen, weil der Angeklagte "seine Hinterleute nicht spontan und von sich aus gleich zu Anfang des Verfahrens, sondern erst im Zuge des Verfahrens unter dessen Druck preisgegeben hat" (UA S. 13/1

Bei dieser Begründung bleibt zunächst unklar, ob si das Merkmal der Freiwilligkeit in Frage stellen will. So weit sie auf den Zeitpunkt des Geständnisses abstellt, erweckt sie aus einem anderen Gesichtspunkt rechtliche Bedenken. Zwar hat der Tatrichter bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen will, auch den Zeitpunkt der freiwilligen Offenbarung de Wissens ins Auge zu fassen (BGH, Urt. vom 31. Oktober 19 2 StR 467/84 - NJW 1985, 692 (L) = MDR 1985, 24h). Eine solche Gesamtbetrachtung hat aber das Landgericht ersichtlich nicht vorgenommen. Es ist auch nicht erkennbar daß die späte Aufdeckung der Hintermänner etwa staatlich Belange beeinträchtigt hat, sei es daß die Hintermänner ihr strafbares Verhalten fortsetzen konnten oder daß sic die Bedingungen der Strafverfolgung inzwischen verschleog haben.

Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten die Offenbarung seines Wissens im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmildernd zugute gehalten. Weil sich die ver hängte Strafe jedoch im unteren Bereich des von § 29 Abs. 3 BtmG vorgegebenen Strafrahmens bewegt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie von der erhöhten Mindeststrafe dieser Vorschrift beeinflußt worden ist und bei Anwendung des § 49 Abs. 2 StGB milder ausgefallen wäre.

B7

Strafe und Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB haben deshalb keinen Bestand. Die Einziehung des Betäubungsmittels wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Schauenburg Gribbohm Maul

Schikora RiBGH Kutzer ist urlaubsabwesend und kann deshalb nicht unter-

+). zeichnen. Schauenburg

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