Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 25.07.1985 – 5 StR 415/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 415/85 22
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hartmut K «En aus BB. dort geboren am EEE 1945,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juli 1985 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Januar 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Nach dem Auszug seiner Ehefrau und der Kinder war der Angeklagte der einzige Bewohner des Gebäudes. Spätestens mit
dem Versuch, es niederzubrennen, gab er es als Wohnung auf.
Es war daher dem Schutz des § 306 Nr. 2 StGB entzogen (BGHSt 16, 394, 395; 26, 121, 122; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1981 - 4 StR 371/81, bei Holtz in MDR 1981, 361 - und vom 13. Oktober 1983 - 1 StR 492/83). Indes stand es in fremdem Eigentum. Die versuchte Inbrandsetzung ist daher gemäß §§ 308
1. Alt., 22 StGB strafbar. Die notwendige Änderung des Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, da sich der Angeklagte auch auf einen rechtlichen Hinweis nicht anders als ge-
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schehen hätte verteidigen können. Sie läßt den Strafausspruch unberührt. Der ihm zugrunde gelegte Strafrahmen stimmt mit dem des § 308 StGB überein. Der Tatrichter hat mildernd bereits berücksichtigt, daß der Angeklagte bei der Brandlegung bewußt keinen anderen Menschen gefährdet hat.
Der Verteidigerschriftsatz vom 15. Juli 1985 hat vorgelegen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel