Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 16.07.1981 – 4 StR 371/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 371/81 BESCHLUSS
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in dem Sicherungsverfahren
gegen
Alois D m zus DEE, dort geboren am CR 924, zur Zeit in der Pfalzklinik Lg
wegen Unterbringung
+7
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 16. Juli 1981 beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom
27. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat Erfolg.
1. Der Beschuldigte schichtete am Tattag in der Küche des nur von ihm selbst bewohnten und in seinem Alleineigentum stehenden Hauses Holzkohle auf und zündete diese an, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, daß das Gebäude abbrennen würde (UA 4). An anderer Stelle im Urteil heißt es, das Gebäude grenze an eine Scheune an, "die ihrerseits eine zur Weiterleitung eines Brandes geeignete Verbindung zu dem Haus seiner Nichte Ingrid Sch nat" (UA 2). "Möglicherweise" (UA 7) stellte sich der Beschuldigte bei Brandlegung vor, daß das Haus seiner Nichte mit abbrennen würde.
2. Das Landgericht sieht den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) als gegeben an. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB indessen nicht: Ist der Täter nämlich wie hier der einzige Bewohner des Gebäudes, das er in Brand setzen will, dann hat er es allein in der Hand, die Wohnungseigenschaft zu beseitigen und den Zeitpunkt hierfür zu bestimmen. Sobald er das Gebäude als Wohnung tatsächlich aufgibt, ist es dem Schutz des § 306 Nr. 2 StGB entzogen. Auf welche Weise die Aufgabe erfolgt, ist für den Tatbestand unerheblich. Der Entschluß zur Aufgabe kann dabei der Inbrandsetzung unmitteibar vorausgehen und mit der Inbrandsetzung selbst verwirklicht werden. Ob der Täter zu diesem Zeitpunkt schon seine Habe aus dem Gebäude entfernt hat oder noch entfernen will, ist gleichgültig (vgl. BGHSt 26, 121, 122; 16, 394, 396; 10, 208, 215). Da das Haus im Alleineigentum des Beschuldigten stand, kam auch der Tatbestand des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB nicht in Betracht. Davon, daß der Beschuldigte auch das Haus seiner Nichte in Brand setzen wollte oder diesen Erfolg wenigstens billigend in Kauf nahm (vgl. Wolff IK. 10. Aufl. § 308 StGB Rdn. 21 f), war die Kammer ersichtlich nicht überzeugt (vgl. UA 7). Ob die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1, 2. Alternative StGB vorliegen, bedarf deshalb noch der Klärung.
3. Da die Gefährlichkeitsprognose der Kammer wesentlich auf der Wertung des Verhaltens des Beschuldigten als versuchte schwere Brandstiftung beruht, kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben. Allein auf die Tatbestände der Bedrohung und der Sachbeschädigung
In der neuen Hauptverhandlung werden die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 1981 enthaltenen Hinweise zu beachten sein.
Salger Knoblich Ruß
Engelhardt RiBGH Goydke ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert.
Salger