Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 13.10.1983 – 1 StR 492/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 492/83 BESCHLUSS Alan in der Strafsache gegen 1. den Friseurmeister Martin H aus SEE, geboren u®. BEER 1946 in er er 2. die Kontoristin Anita H ne —g] geborene Hein eus SED, geboren am &B. 1947 in UWD/DEEED,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 24. Februar 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagten wegen einer versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem versuchten Versicherungsbetrug verurteilt worden sind,
b) im gesamten Strafausspruch,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten Martin He wegen eines Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verbrechen des versuchten Versicherungsbetrugs und wegen eines Vergehens des Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen der Vortäuschung einer Straftat, die Angeklagte Anita Hm wegen eines Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verbrechen des versuchten Versicherungsbetrugs und wegen eines Vergehens des
Betrugs jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge.
Zur Verurteilung wegen der versuchten schweren Brandstiftung hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ausgeführt:
"Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung kann deshalb keinen Bestand haben, weil sie außer Betracht gelassen hat, daß die Angeklagten spätestens in dem Zeitpunkt, als sie den Auftrag zur Inbrandsetzung ihres Hauses erteilt haben, ihren Willen kundgegeben haben, das Gebäude als Wohnung aufzugeben. Damit diente ihnen dieses Gebäude nicht mehr zur Wohnung im Sinne von § 306 Nr. 2 StGB. Insoweit wird auf die Ausführungen der Revisionsbegründungsschriften im einzelnen Bezug genommen. Im Hinblick auf die weiteren Urteilsauführungen auf Seite 48 UA kann jedoch aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB bejaht werden müssen, Insoweit kommt in Betracht, daß das Gebäude zu einer Zeit in Brand gesetzt werden sollte, in der sich Menschen in ihm aufzuhalten pflegten, weil dort möglicherweise Landstreicher zu übernachten pflegten. Das bedarf noch der weiteren Klärung. Die Aufhebung des Schult spruchs im Fall II 2 nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auch auf die für den Fall II 1 verhängte Strafe ausgewirkt hat"
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Zwar legen die Erörterungen im angefochtenen Urteil den Schluß nahe, die Kammer habe den Aufenthalt von Landstreicher im landwirt-
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schaftlichen Teil des Anwesens nur für theoretisch möglich erachtet ("hätte sich beispielsweise ein Landstreicher zum Schlafen niedergelegt haben können", UA S. 48). Das würde nicht genügen; tatsächliche Nutzung - von gewisser Regelmäßigkeit - ist Voraussetzung (BGHSt 23, 60, 62). Völlig auszuschließen ist eine solche Nutzung im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Die neue Verhandlung wird auch Gelegenheit bieten, näher zu ermitteln, wie es sich mit dem zeitweiligen Aufenthalt von Nachbarskindern im Anwesen verhielt. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hatten die Kinder während der Abwesenheit der Angeklagten die beiden im Stall stehenden Ponys zu versorgen. Das Reichsgericht (RGSt 69, 148) hatte solchen Aufenthalt -
im Gegensatz zum Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1967, 2417) - für § 306 Nr. 3 StGB nicht genligen lassen, der Bundesgerichtshof hat die Frage ausdrücklich nicht entschieden (aaO S. 63). Der Senat neigt der Auffassung des BayObLG zu, doch bedarf es auch hier näherer Feststellungen - objektiv wie subjektiv - sowohl zum Merkmal des "Dienens" als auch dazu, wie die Zeit der Brandlegung und die Zeit des Aufenthalts der Kinder zueinander standen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten, auch soweit sie die sehr milde Strafzumessung betreffen, sind
unbegründet.
Maul Kuhn Foth Granderath Schimansky