Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 24.07.1985 – 3 StR 168/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
h 3 StR 168/85 URTEIL
.in der Strafsache
gegen
den Bergmann Volker Karl DB u zus DEE. dort geboren an EEE 1959,
wegen sexueller Nötigung
ze
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Kutzer,
Detter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt un
in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. zb
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (zn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge 1äßt zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung.
Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die vom Generalbundesanwalt zunächst geäußerte Besorgnis, die Strafkammer habe sich möglicherweise durch irrige Annahme der Voraussetzungen des § 50 StGB an einer Strafmilderung wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gehindert gesehen, teilt der Senat nicht. Die Strafkammer ist ausdrücklich von einer Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ausgegangen (UA S. 13). Wenn sie von dieser Möglichkeit deswegen keinen Gebrauch gemacht hat, weil die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten einer der für die Strafkammer wesentlichen Umstände war, der sie zur Annahme eines minder schweren Falles führte, so lag diese Ablehnung einer weiteren Strafmilderung im Rahmen des dem Tatrichter vom Gesetz eingeräumten Ermessens.
Allerdings ist die Kammer von einer Untergrenze des von ihr gewählten Strafrahmens von sechs Monaten statt von drei Monaten (§ 178 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe ausgegar dieser auf die untere Strafrahmengrenze beschränkte Irrtum sich zu Lasten des Angeklagten auf die Höhe der zweijährigen Freiheitsstrafe ausgewirkt hat, kann aber ausgeschlossen werden.
Der Senat vermag angesichts des mit schwerwiegenden Drohungen verbundenen hartnäckigen Verhaltens des vorbelasteten Angeklagten auch nicht die Auffassung der Revision zu teilen, die Strafe sei unverhältnismäßig. Der von der Revision vertretenen Auffassung, die Annahme des für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens habe im Strafmaß "nicht den geringsten Niederschlag gefunden", fehlt die Grundlage. Die ausgeworfene zweijährige Freiheitsstrafe hält sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise innerhalb des bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens des § 178 Abs. 2 StGB.
Schmidt Dr. Krauth Dr. Ruß
Kutzer Detter