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BGH Beschluss vom 12.07.1985 – 2 StR 334/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 354/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Josef Karsten K aus AUGEN, geboren am WEEEER 1965 in ‚ zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. Vladimir Ko WWW , ohne festen Wohnsitz, geboren

am WERE 1962 in vomEEmEn (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Joachim Johenn D EEE aus ABER, dort geboren am GE 1962,

wegen schweren Raubes u.a,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

Die Revisionen der Angeklagten KEN und Kopf gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 1985 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Du wird das vorbezeichnete Urteil, soweit

es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe;

Das Landgericht hat die Angeklagten KB und Ko@# des schweren Raubes und anderer Delikte schuldig gesprochen, bei KB unter Einbeziehung eines früheren Urteils auf eine Jugendstrafe von fünf Jahren, bei Ko auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt sowie gegen den Angeklagten Dei wegen Beihilfe zum schweren Raub eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; ein Kleinkalibergewehr

nebst Schalldämpfer, Magazin und Patronen ist eingezogen worden.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel der Angeklagten KÜEEW und Kog sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Gleiches gilt auch für die Revision des Angeklagten DEE, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) verneint. Es erstreckt diese Beurteilung auf alle Angeklagten, also auch den Beschwerdeführer, stellt dabei auf die Merkmale der Haupttat ab und kommt zu dem Ergebnis, daß diese "auch unter Berücksichtigung der Tatbeiträge und der Persönlichkeiten der einzelnen Angeklagten" nicht in einer Weise, welche die Anwendung des Normalstrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe, vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle des schweren Raubes abweiche (UA s.29 f).

Damit hat die Strafkammer, was den Angeklagten Du» angeht, den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt verkannt. Bei diesem Angeklagten stand zur Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe zum schweren Raub vorlag. Dabei hätte nicht in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich Berücksichtigung finden dürfen; vielmehr kam es gerade umgekehrt darauf an, ob sein Tatbeitrag selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des

Raubes bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat einen minder schweren Fall der Beihilfe darstellte (so für die entsprechende Frage der Bejahung eines besonders schweren Falles: BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84, 27. März 1985 - 2 StR 71/85 und 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85).

Daß die Strafkammer die Frage unter diesem Gesichtspunkt beurteilt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Darin werden, was die Tatseite betrifft, ausschließlich Merkmale der Haupttat erörtert. Welches Gewicht die Strafkammer den Unterstützungshandlungen des Angeklagten Dedisch beimißt, legt sie nicht dar. Damit hätte sie sich aber schon im Blick auf die Besonderheiten des Falles auseinandersetzen müssen. Die Unterstützungshandlungen des zur Tatzeit erst 22 Jahre alten, nur unwesentlich vorbelasteten Angeklagten beschränkten sich darauf, die anderen Angeklagten in ihrem bereits gefaßten Tatentschluß zu bestärken und Angaben über die genaue Lage der Wohnung des Opfers zu machen, die überdies einem der Haupttäter - wenn auch nur oberflächlich - bereits bekannt war.

Der Strafausspruch kann auf dem dargelegten Rechtsfehler beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes zur Annahme eines minder schweren Falles der Beihilfe gelangt wäre und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Demgemäß muß über den Strafausspruch neu verhandelt und entschieden werden.

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer