Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 03.08.1984 – 2 StR 345/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 345/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Winfried Di zus 1, dort geboren

em WEB 1959, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten > wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 1984 in den Strafaussprüchen (gegen ihn und den Mitangeklagten a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten (BEP wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten erkannt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt je-

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doch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Gemäß

§ 357 StPO ist außerdem der Strafausspruch gegen

den ebenfalls wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten > aufzuheben.

Die Strafkammer hat die Unterstützungshandlungen der beiden Angeklagten allein "deshalb", weil die unterstützte Haupttat eine nicht geringe Menge von 10 kg Haschisch betraf, "auch als eine Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" angesehen. Das war rechtsfehlerhaft, weil für jeden Beteiligten gesondert - wenn auch unter Berücksichtigung der Haupttat - zu prüfen ist, ob sein Tatbeitrag als besonders schwer erscheint (BGH NStZ 1981, 394; 1982 206 und ständige Rechtsprechung). Der Senat kann, zumal bei Berücksichtigung der zahlreichen von der Strafkammer angeführten Milderungsgründe, nicht ausschließen, daß sich der Fehler zum Nachteil der beiden Angeklagten in den Strafaussprüchen ausgewirkt hat.

Mösl Müller Meyer

Maier RiBGH Gollwitzer ist in Urlaub ortsabwesend

Mösl