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BGH Beschluss vom 27.03.1985 – 2 StR 71/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 71/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Abdulbari BD zus OB, zevoren an GEREEEED 1950 in DEE (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 5tPO beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier besonders schweren Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben im besonders schweren Fall zu einer

- 3.

Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

2. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

a) Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, hält die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen B 2 bis 5 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei ihnen handelt es sich in Wirklichkeit um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Vorliegend hat sich der Angeklagte im Fall 3 Mitte April 1981 an den Feyzi DEE gewandt mit dem Hinweis, daß noch Ware in Oldenburg vorhanden sei. Dies geschah auf Betreiben

des HB, von dem er die noch ausstehenden 25.000,-- DM für den Rauschgifttransport aus der Türkei(und seine Tätigkeit im Fall 2) angemahnt hatte. Hieraus ergibt sich, daß das Rauschgiftgeschäft im Fall 2 noch nicht beendet war. Es stand noch die Bezahlung des Angeklagten aus, zudem waren die von dem Angeklagten eingeführten 2 Xilogramm Heroin über den V-Mann BB erst zum Teil vertrieben. Auch die den Fällen 4 und 5 zugrundeliegenden Geschäfte beruhen nach den Urteilsfeststellungen auf dem aufgeführten Anruf des Angeklagten und des daraufhin getätigten erfolgreichen Geschäfts im Fall 3. In diesem und

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dem nachfolgenden Fall lieferte das Rauschgift wie im Fall 2 Hg und

in allen Fällen handelt es sich um denselben Abnehmerkreis aus Frankfurt. Hinzu kommt, daß die Geschäfte in kürzester Zeit - insgesamt innerhalb von

2 Monaten; in den Fällen 4 und 5 innerhalb von Tagen - abgewickelt worden sind",

Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß sich der Angeklagte in den Fällen B 2 bis 5 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall schuldig gemacht hat. Eines vorherigen Hinweises an den Angeklagten nach § 265 StPO vor dieser Entscheidung bedarf es nicht, da er sich gegen sie nicht wirksamer hätte verteidigen können, als er es in der Hauptverhandlung getan hat.

b) Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der in jenen Fällen festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Darüberhinaus kann

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die im Fall B 1 verhängte Einzelstrafe nicht bestehen-

bleiben. Das. Landgericht hat hier Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem

besonders schweren Fall angenommen, weil der Ange-

klagte gewußt habe, "daß es sich ... nach Preis und

Menge um ein größeres Geschäft handelte", deshalb sei "ihm auch die Qualifizierung des besonders schweren Falles wegen der nicht geringen Menge zuzurechnen", Diese Formulierung läßt besorgen, daß die Strafkammer einen besonders schweren Tali

allein wegen des Gewichts der Haupttat bejaht hat. Da der von ihr angewandte 3 11 Abs. 4 BtMG aF

keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern lediglich Strafzumessungsregeln ent-

hielt, ist diese Vorschrift bei einer Verurteilung wegen Beihilfe aber nur dann zugrunde zu legen, wenn der vom Gehilfen geleistete Tatbeitrag selbst, allerdings unter Mitberücksichtigung der Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist.

Da aus diesen Gründen der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden muß, erübrigt sich ein Zingehen auf die berechtigte Rüge des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen einen weiteren Strafzumessungsfehler wendet.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer