Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 05.07.1985 – 2 StR 161/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 161/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Kellnerin Renate Sc ht geborene MEER aus

HE, seboren am EEE 1535 in Hol.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Go;

NN

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. April 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat allein deswegen, weil die Haupttat eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln betraf und die Täter gewerbsmäßig handelten, einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen und die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 8 11 Abs. 4 BtMG aF entnommen. Das war rechtsfehlerhaft. Denn es kommt darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluß vom 3. August 198 - 2 StR 345/84). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Gericht diese Frage verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, zumal es, der Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, daß die "von ihr geleistete Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin ... auch nicht besonders weitgehend und unfangreich" war (UA S. 21).

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer