Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 10.07.1985 – 3 StR 104/85

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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so

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kesselwärter und Heizer Hans Klaus B EEE aus DR zeboren an EEE 1955 in NEE,

wegen unterlassener Hilfeleistung

SO

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer,

Detter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. zB als Vertreter der Bundes-

anwaltschaft,

Rechtsanwalt ER au: un

als Verteidiger - in der Verhandlung -,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Ge-

schäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. September 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) verurteilt wird;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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so

I. Der Angeklagte hat nach einer Auseinandersetzung in seiner Wohnung dem später verstorbenen Karl-Heinz SB nit einem Küchenmesser einen mit allen Kräften geführten gezielten Stich in die linke Brustseite versetzt. Dabei handelte der Angeklagte, der sich darüber klar war, daß SWEB durch den Stich tödlich verletzt werden könnte und diesen Erfolg billigend in Kauf nahm, in Notwehr. Die Verletzung SP: war tödlich. Auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe hätte er keine Überlebenschance gehabt. Da der Angeklagte vor seinen Familienangehörigen verheimlichen wollte, daß er einen männlichen Besucher mit in die Wohnung genommen hatte, entschloß er sich, den Verletzten aus der Wohnung zu schaffen, ihn am Straßenrand abzulegen und dort seinem Schicksal zu überlassen. Bei Ausführung seines Vorhabens - es war etwa 2.00 Uhr morgens - bemerkte er, daß Sb noch lebte und daß er dringend ärztlicher Hilfe bedurfte.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte weder eines vorsätzlichen noch eines fahrlässigen Tötungsdelikts schuldig gemacht habe. Es hat ihn aber wegen versuchter Aussetzung (§§ 221 Abs. 1 und Abs. 3, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II. Die vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene und in der Rechtslehre umstrittene Frage, ob eine versuchte Aussetzung gemäß §§ 221 Abs. 3, 22 StGB bei nicht erfülltem Grundtatbestand (§ 221 Abs. 1 StGB) überhaupt strafbar ist (vgl. dazu Jähnke in LK § 221 StGB Rdn 25; Schroeder in LK § 18 StGB Rdn 37 ff; Schönke/Schröder/Cramer § 18 StGB Rdn 8 ff; Lackner § 18 StGB Anm. 5; Dreher/ Tröndle § 18 StGB Rdn 4; Rudolphi in SK § 18 StGB Rdn 7; Horn in SK § 221 StGB Rdn 18; Ulsenheimer GA 1966, 257, 269; Hirsch GA 1972, 75; Wolter JuS 1981, 168, 179; Kühl JuS 1981, 193, 196; auch Stree GA 1960, 283, 294) bedarf auch hier keiner abschliessenden Erörterung. Selbst wenn man von einer Strafbarkeit wegen versuchter Aussetzung ausgeht, vermögen die getroffenen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht zu rechtfertigen.

Kennzeichnend für einen strafbaren Versuch gemäß § 22 StGB ist, daß der vollständigen Erfüllung des subjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein Mangel im objektiven Tatbestand gegenübersteht. Die Strafbarkeit wegen versuchter Aussetzung in der ersten hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative würde daher voraussetzen, daß der Täter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, er werde eine der in § 221 Abs. 1 StGB genannten Person durch Ortsveränderung in eine Lage verbringen, in der sie an Leib oder Leben gefährdet ist, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Der Täter muß also in sein Bewußtsein aufgenommen haben, daß die Ortsveränderung zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des

Hilfsbedürftigen führen werde (vgl. Jähnke in LK

§ 221 StGB Rdn 22 und 9). Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer war sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt zwar bewußt, daß Sg schwer verletzt war und dringend ärztlicher Hilfe bedurfte

(UA S. 27 £). Doch besagt dies nichts darüber, ob er SCHEN hat in eine weniger gesicherte Lage bringen wollen. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung mitgeteilte Auffassung der Schwurgerichts- . kammer, der Angeklagte habe die von ihm "zweifellos als möglich erkannte Verschlechterung des Zustandes seines Opfers billigend in Kauf genommen" und er habe "eine Verschlechterung der Lage und des Gesundheitszustands" billigend einkalkuliert (UA S, 61),

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findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.

Daß der Angeklagte gerade durch die Ortsveränderung eine Verschlechterung des Zustandes von SCEEEEB pewirken oder diesen Erfolg billigend in Kauf nehmen wollte, versteht sich auch nicht von selbst. Dagegen spricht vielmehr, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, der "Verletzte (werde) vor der Haustür von anderen Personen aufgefunden und der ärztlichen Behandlung zugeführt", für nicht widerlegt angesehen hat (UA S, 62). Die Verurteilung wegen versuchter Aussetzung kann daher keinen Bestand haben.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Die von Sg erlittene schwere Verletzung stellt einen Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB dar, der den Angeklagten verpflichtete, Hilfe zu leisten. Hilfe war auch, für den Angeklagten

erkennbar, erforderlich (BGHSt 1, 266; 14, 213; 17, 166). Die Hilfeleistungspflicht entfiel nicht deshalb, weil der Unglücksfall auf eine Notwehrhandlung des Angeklagten zurückzuführen war (BGHSt 23, 327, 328) oder weil Karl-Heinz SEE auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe keine Überlebenschance mehr gehabt hätte. Einen Verunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sich aus der Rückschau die befürchtete Folge

des Unglücks als von Anfang an unabwendbar, die Hilfe sich letztlich als vergeblich erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden; dies ist der Fall, wenn der Tod des Opfers bereits eingetreten ist (BGHSt 14, 213, 216;

32, 367, 381). Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen,

da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Schmidt Ruß Zschockelt

Kutzer Detter