Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 25.06.1985 – 1 StR 273/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 273/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Erwin Josef HB comme festen Wohnsitz,

geboren am EN 1955 ın ru (Italien),

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1985 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom

28. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

I. Obwohl die Revisionsbegründung sich zum größten Teil mit der Straffrage befaßt (ein besonderer Revisionsamtrag ist nicht gestellt), ist das Rechtsmittel - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - nicht förmlich beschränkt. Soweit die Revision zu bedenken gibt, "ob der Angeklagte ernsthaft Geld wollte" oder ob er das Messer nur zog, um "etwas demonstrieren zu wollen", stellt sie den Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Frage.

II. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde führt zu seiner Aufhebung in vollem Umfang.

Der Angeklagte hatte in dem Kloster, in dem er früher als Gartenarbeiter angestellt gewesen war, eine ihm näher bekannte Ordensschwester aufgesucht und, als diese ihn wegschicken wollte, "aus Enttäuschung, Verärgerung und Trotz" beschlossen, "sich gewaltsam einen größeren Geldbetrag zu verschaffen". Er sagte zu ihr:"Du bist meine Adjutantin, geh mit mir zur Oberin, ich will Geld." Als die Schwester nicht reagierte, klappte er sein Taschenmesser auf und hielt es ihr vor das Gesicht. Sie bekam Angst, ging langsam zur Tür, verließ den Raum und schlug die Tür zu, "ehe ihr der Angeklagte folgen konnte", Er versuchte dies auch gar nicht, verließ vielmehr das Kloster, kehrte aber bald darauf zurück, um sich zu entschuldigen,

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, wie der Angeklagte weiter vorgehen wollte, insbesondere nicht, ob er, wenn die Ordensschwester ihm Zutritt zur Oberin verschafft hätte, auch dieser gegenüber sein Messer einsetzen wollte, Selbst wenn dies so wäre, hinge die Frage, ob schon strafbarer Versuch der schweren räuberischen Erpressung vorläge, zusätzlich von den weiteren Gegebenheiten ab, namentlich davon, welche Hindernisse dem Zugang zur Oberin sonst im Wege standen. Nur die Kenntnis dieser (ob-Jektiven wie subjektiven) Umstände gestatten die Beurteilung, ob das Vorgehen des Angeklagten "im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen" sollte, so daß "sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung" übergegangen wäre (BGH, Urt. vom 22. November 1983 - 1 StR 661/83; vgl. auch BGHSt 26, 201; BGH,

-UL-

Urt. vom 12. März 1985 - 5 StR 722/84; Beschl. vom 10. April 1984 - 5 StR 183/84).

Darüber hinaus schließen die Feststellungen des Landgerichts strafbefreienden Rücktritt nicht aus. Falls die von der Ordensschwester zugeschlagene Tür auch vom Angeklagten zu öffen gewesen wäre, er aber dennoch eine Verfolgung unterließ, läge nahe, daß er die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgab (§ 24 StGB).

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