Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 12.03.1985 – 5 StR 722/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_ 722/84
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
die Hausfrau Annelies S (EEE zus DE dort geboren am EB :>>2,
wegen versuchten Diebstahls
-2- £6
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au: EEREEB
als Verteidiger,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1984
wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in vier besonders schweren Fällen unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ihre Revision macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Abwesenheitsrüge ist nicht genügend ausgeführt. Dem Revisionsvortrag läßt sich nicht entnehmen, worüber die Zeugin CB während der zweiminütigen Abwesenheit der Angeklagten belehrt worden ist und welche Verwertung welchen Protokolls die Einverständniserklärung des Verteidigers betraf. Es kann daher nicht geprüft werden, ob diese Verfahrensvorgänge für die Angeklagte wesentlich waren. Nur wenn das der Fall wäre, könnte der Revisionsgrund des
§ 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommen.
2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Beweisamtragsrecht ist unzulässig, da die Revision den vollständigen Inhalt
des abgelehnten Beweisamtrages nicht mitteilt. 3, Die Befangenheitsrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.
1. In allen vier Urteilsfällen sollte der Diebstahl aus den Wohnungen der hochbetagten Opfer dadurch ermöglicht werden, daß die Angeklagte und/oder ihre Mittäterinnen sich unter einem Vorwand Einlaß verschafften, jedes Tatopfer zu unbewußter Preisgabe des Aufbewahrungsortes stehlenswerter Sachen veranlaßten und dann ablenkten. Hiernach begann der Angriff auf den fremden Gewahrsam jedesmal bereits mit dem Begehren um Einlaß. Mit ihm wurde daher zur Verwirklichung des Diebstahlentschlusses unmittelbar im Sinne von
§§ 21 StGB angesetzt (ebenso Eser in Schönke/Schröder StGB
21. Aufl., Rdn. 69 zu § 242).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler ebenfalls nicht aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel