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BGH Urteil vom 15.05.1985 – 2 StR 83/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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05 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 83/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Edmund Heinz I EB aus 5 7 geboren am EEEEEEB 1929 in Din "dm

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 15. Mai 1985, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

Dr. Meyer

Theune

Niemöller

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin >

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. We» aus Kg

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

A0E - 3 -

I. Auf die Revision des Angeklagten Heinz BD wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. September 1984, soweit es ihn betrifft,

4. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

>. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üiber die Kosten des Rechtsmittels, -an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung "in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe (Schreckschußpistole einschließlich Magazin und Patronen) eingezogen.

-L-

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Er hat nur bezüglich des Strafausspruchs Erfolg.

Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefaßt.

1. Durch die zugelassene Anklage war dem Beschwerdeführer und den drei anderen Tatbeteiligten zur Last gelegt worden, sich als Mittäter einer schweren räuberischen Erpressung nach; §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 253, 255 StGB schuldig gemacht zu haben, r Anklagesatz heißt es, die Angeschuldigten hätten bereits einige Wochen vor der Tatbegehung die Einzelheiten der Ausführung besprochen, insbesondere daß eine Pistole benutzt werden sollte. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den drei Mitangeklagten die Kenntnis vom geplanten Einsatz einer Waffe nicht nachgewiesen werden könne. Es hat deshalb die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 1.V.m. §§ 253, 255 StGB allein gegen den Angeklagten Heinz IB angewandt und die anderen Angeklagten lediglich wegen (einfacher) räuberischer Erpressung verurteilt, allerdings alle Angeklagten als Mittäter angesehen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, durch jene Würdigung des Tatgeschehens sei er in die Position eines Exzeßtäters versetzt worden; es hätte daher eines vorherigen Hinweises gemäß 8 265 Abs. 1 StPO bedurft.

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Der Senat kann dahingestellt lassen, ob ein solcher Verfahrensfehler wirklich vorliegt; denn das Urteil würde auf ihm nicht beruhen, Es ist mit Sicherheit auszuschließen, daß sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Angeklagte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbeitrag zugegeben, insbesondere daß er die Schreckschußpistole als Drohmittel verwandt hat. Die anderen Angeklagten sind in

der Hauptverhandlung u.a. darauf hingewiesen worden, daß bei ihnen eine Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub in Betracht kommen könne. Nach diesem Hinweis mußte der Angeklagte Heinz J@@9 sogar mit einer Verurteilung als Alleintäter rechnen. In einem derartigen Fall wären die Gewichte der einzelnen Tatbeiträge noch mehr zu seinen Lasten verschoben worden. Vor allem hat

das Landgericht die anderen Angeklagten weiter darauf aufmerksam gemacht, daß auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zum "schweren Diebstahl" möglich sein könnte. Eine solche rechtliche Würdigung setzt aber voraus, daß die Mitangeklagten keine Kenntnis von dem geplanten Einsatz der Schußwaffe hatten. Unter diesen Umständen steht für das Revisionsgericht fest, daß ein ausdrücklicher Hinweis, wie ihn der Angeklagte Heinz J@@® für notwendig erachtet, diesen nicht zu einer anderen, vor allem erfolgreicheren Verteidigung veranlaßt hätte.

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2, Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Strafausspruch muß jedoch wegen eines Strafzumessungsmangels aufgehoben werden.

Das Landgericht hat u.a. straferschwerend gewertet, der Angeklagte habe seinen früheren Kollegen EB in starke Bedrängnis gebracht; dieser sei dem Verdacht ausgesetzt gewesen, selbst die Tat (zusammen mit einem anderen) begangen zu haben; der Zeuge sei deshalb wiederholt als Beschuldigter vernommen worden; dies habe dazu geführt, daß es für ihn schwer gewesen sei, eine neue Stelle zu finden; er habe zudem unter starkem _ nervlichen Druck gestanden und diesen sogar im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht völlig überwunden.

Zu Recht macht der Beschwerdeführer Bedenken gegen diese Strafzumessungserwägungen geltend.

Die beschriebenen Folgen sind zwar durch die Tat des Angeklagten mitbewirkt worden. Sie stellen aber keine "verschuldeten Auswirkungen der Tat" im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB dar. Solche liegen nur dann vor, wenn sie vom Täter mindestens vorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83). Dahingehende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen.

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Jene Strafzumessungserwägungen laufen letztlich auf den Vorwurf hinaus, daß sich der Angeklagte nicht sofort nach der Tat gestellt und ein Geständnis abgelegt hat. Ihm dies straferschwerend anzulasten, widerspricht dem Grundsatz, daß ein Angeklagter nicht zur Aufdeckung seiner Tat verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer durfte seine Mitwirkung an der schweren räuberischen Erpressung bestreiten, ohne befürchten zu müssen, daß daraus in einem späteren Strafverfahren nachteilige Schlüsse für ihn gezogen werden. Anders wäre es, wenn er bewußt den Verdacht auf den Zeugen EBD gelenkt hätte (BGH MDR bei Dallinger 1974, 721; vgl. auch BGH Strafverteidiger 1982, 523). Dem Urteil läßt sich aber nicht entnehmen, daß ein derartiger Ausnahmefall hier gegeben ist. Die Angeklagten hatten zunächst geschwiegen und die Tat "zu vertuschen versucht". - Dies hatte dazu beigetragen, daß der Zeuge in jenen Verdacht geraten war, vor allem nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Angeklagten zunächst eingestellt hatte. - Die wörtlich wiedergegebene Urteilsstelle besagt jedoch nicht, daß die Angeklagten den Zeugen ausdrücklich oder durch Andeuten von Verdachtsmomenten der Tatbegehung bezichtigt und damit die Grenzen zulässiger Verteidigung überschritten hatten.

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Der gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafausspruch kann danach nicht bestehenbleiben. Das gilt jedoch nicht für die Einziehungsanordnung. Herdegen Müller Meyer

Theune Niemöller