Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.12.1990 – 4 StR 557/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
a_SeR 5120 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Norbert GC EB :us Au, seboren an GE :°35 in CE, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Dezember 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 17. Oktober 1990 wird aufgehoben.
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 17. Oktober 1990 als unzulässig verworfen, da sie nicht begründet worden ist. Der Beschluß ist auf den vom Angeklagten gestellten Antrag gemäß S 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, da die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO bisher nicht in Lauf gesetzt worden ist: Das Urteil des Landgerichts vom 10. August 1990 ist, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis vom 3. September 1990 ergibt, nicht dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt To. sondern Rechtsanwalt x zugestellt worden. Diese Zustellung ist unwirksam, weil der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger von einem anderen Rechtsanwalt nicht wirk-
sam vertreten werden konnte (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1985 - 4 StR 258/85 m.w.Nachw.).
Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf