Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 13.05.1985 – 4 StR 90/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 90/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Leonhard A ED aus CE, geboren am WD. m 1953 in Le, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 1984
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, sondern der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist,
2. in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen versucht und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in fünf Fällen, teilweise in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs von fahrlässiger Gefährdung des Stra-Benverkehrs in fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und zur Aufhebung des wegen dieser Tat erkannten Einzelstrafausspruchs; auch der Einzelstrafausspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat keinen Bestand:
a) Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 26. Mai 1982 (Fall II 6 der Urteilsgründe) mit dem von ihm zuvor entwendeten Pkw auf Grund seiner alkoholbe-
dingten Fahruntauglichkeit in der ÄCEEms eu Straße in NEED von der Fahrbahn abgekommen und nach Überfahren des Gehweges auf dem tiefer liegenden Stra-Benbahngleiskörper zum Stehen gekommen, wodurch an dem Pkw Totalschaden entstand. Allein die Gefährdung und Beschädigung des von dem Täter geführten, im fremden Eigentum stehenden Fahrzeuges vermag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB nicht zu begründen (BGHSt 11, 148; 27, 40). Daß der Angeklagte Leib oder Leben eines anderen oder sonstige fremde Sachen von bedeutendem Wert (konkret) gefährdet hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Zwar mag - wie der Generalbundesanwalt annimmt - durch das Fahren in den Gleiskörperbereich der Straßenbahn an den Schwellen ein Schaden entstanden sein; es ist jedoch sowohl auszuschließen, daß der Pkw durch das bloße Hineinfahren in den Gleisbereich an den Schwellen einen Schaden von bedeutendem Wert ver-
ursacht, als auch, daß er dadurch den Gleiskörper mit dem Pkw in einer für 8 315 c StGB erforderlichen Weise (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 42. Aufl. 8 315 c StGB Rdnr. 15 i. Verb.m. § 315 StGB Rdnr. 16) gefährdet hat.
Der Senat hat daher den Schuldspruch dementsprechend in ein Vergehen nach § 316 Abs. 2 StGB geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich der - geständige - Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidi-
gen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhe-
bung der wegen dieser Tat erkannten Strafe.
b) Das Landgeicht hat angenommen, daß sich der Angeklagte in einem "mittelschweren Rausch" befunden habe, "durch den eine erhebliche Verminderung der Steuverungsfähigkeit nach 8 21 St6B eingetreten ist" (UA 25), als er die Unfallstelle verließ. Gleichwohl hat es eine Strafmilderung nach 8 49 Abs. 1 StGB versagt, "weil der Angeklagte von vorneherein beabsichtigt hatte, sich der Feststellung der Personalien nach einem eventuellen Unfall zu entziehen" (UA 27). Das
begegnet rechtlichen Bedenken:
Zwar muß ein Kraftfahrer, der in Kenntis des Umstandes, daß er noch ein Kraftfahrzeug lenken wird, alkoholische Getränke zu sich nimmt, seine spätere Fahruntüchtigkeit und sich daraus ergebende Gefährdungen von Leib oder Leben anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert in Rechnung stellen. Dies kann jedoch nicht ohne weiteres auch für ein sich an einen Unfall anschließendes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort angenommen werden; diese Möglichkeit wird ein Kraftfahrer bei Alkoholaufnahme in der Regel nicht in seine Vorstellung miteinbeziehen (BGH, Beschluß vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84). Etwas anderes kann hier auch nicht etwa deswegen unterstellt werden, weil der Angeklagte von einer Krankenhausbehandlung nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt war. Hierfür hätte es daher näherer Feststellungen bedurft. Somit kann auch der Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat keinen Bestand ha-
ben.
3. Die Aufhebung dieser beiden Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Da nicht auszuschließen ist, daß die Ver-
urteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenver-
kehrs und die Höhe der hierfür sowie für das uner-
laubte Entfernen vom Unfallort festgesetzten Strafen sich auf die Bemessung der Sperrfrist ausgewirkt haben, mußte die Maßregelanordnung mitaufgehoben wer-
den.
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