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BGH Beschluss vom 25.04.1985 – 1 StR 99/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 99/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang K EEE au: OB, zevoren an GENE 1950 ir ED,

PS aus Be, dort geboren am 1951,

Heinz H WER aus Schw, geboren an 1942 in Bei,

Ralf Kı aus Bei dort geboren am 1950,

zu 1., 2. und 4. zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten | und Ki wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1984 hinsichtlich aller Angeklagter im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Keller und Kliche werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Ki wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten, die Angeklagten El. HE und Kıf wegen Beihilfe zum letzten Teilakt dieses fortgesetzten Vergehens zu Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten, drei Jahren und zwei Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte KEN im Jahre 1983 zur Finanzierung seines eigenen Rauschgift.- bedarfs zunächst in zwei Teilakten insgesamt 9 kg Haschisch minderwertiger Qualität an ein und denselben Abnehmer verkauft. Auf Veranlassung des Angeklagten Ki, der dazu durch einen Scheinaufkäufer der Polizei angestiftet worden war, und unter Mithilfe der beiden anderen Angeklagten lieferte er schließlich verdeckt arbeitenden Beamten des Doug) u Knapp 25 x5 Haschisch mit einem THC-Gehalt von 11 % zum Preis von 125.000 DM und versprach eine weitere Lieferung von 30 kg Haschisch, nachdem er schon vorher Anschlußlieferungen von 50 bis 100 kg dieses Rauschgifts in Aussicht gestellt hatte.

I. Die - ausschließlich von den Angeklagten Kg und Kliche eingelegten - Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, Jedoch hält der Strafausspruch der rechtlichen Überprüfung auf Grund der Sachrügen nicht stand.

i. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte KO zur Tatzeit nach einer längeren in Peru erlittenen Folterhaft "hochgradig süchtig" war und "fast täglich nahezu jedes verfügbare Rauschgift, insbesondere Kokain und Amphetamin" zu sich nahm, "um mit seinen Ängsten und Sorgen fertig zu werden". Sie hat weiter festgestellt, daß er infolge seines Rauschgiftkonsums erhebliche Schulden bei Rauschgifthändlern in Aus TEEN und NG hatte und der Handel mit Haschisch u.a. dazu diente, diese Schulden abzutragen. Mit dem Sachverständigen ist sie deshalb davon ausgegangen, daß der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

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Aus diesem Grund hat sie den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat sie weiterhin zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er geständig war, daß das den Gegenstand der ersten beiden Teilakte bildende Haschisch von minderwertiger Qualität war und teilweise sichergestellt werden konnte, daß der Handel mit den 25 kg Haschisch "unter den Augen der Polizei" stattfand und deshalb objektiv zu keiner besonderen Gefährdung führte, daß Haschisch eine sog. "weiche" Droge ist und der Angeklagte aus dem Gesamtgeschäft nur einen geringen Gewinn gezogen hat.

Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen wegen der erheblichen Menge des gehandelten Rauschgifts bei dem Angeklagten KM auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten erkannt hat, so beruht das ersichtlich auf der Erwägung, die von ihm gehandelten Mengen bewegten sich "in Größenordnungen, wie sie selbst bei Strafkammern, die seit Jahren mit Rauschgiftdelikten beschäftigt sind, nur selten vorkommen!"

(UA S. 34). Damit hat das Tatgericht das Verhalten des Angeklagten KM ünerbewertet und im übrigen außer Betracht gelassen, daß die die "normalen" Absatzmöglichkeiten des Angeklagten ersichtlich weit übersteigenden Liefermengen des letzten Teilaktes erst durch die von polizeilichen Scheinkäufern in dem Bestreben, "möglichst große Rauschgiftmengen sicherzustellen" (UA S. 33), gebotene günstige Gelegenheit mitbestimmt war.

Insgesamt bewegt sich die verhängte Strafe von acht Jahren sechs Monaten an der obersten Grenze dessen, was nach den Beobachtungen des Senats für den Handel mit Haschisch in dieser Größenordnung ohne das Vorliegen besonderer Milderungsgründe von den Gerichten als angemessen angesehen wird. Unter Berücksichtigung der mannigfachen Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesonder, der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, löst sie sich eindeutig von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, und liegt damit außerhalb des dem Tatrichter eingeräumten, von den Revisionsgerichten zu respektierenden Rahnens.

2. Die unzureichende Berücksichtigung des polizeilich« Lockspitzeleinsatzes bei der Strafzumessung (vgl. BGHSt 32, 345, 355) wird besonders deutlich bei der Begründung des Strafmaßes für den Angeklagten KıR. Er ist, obwohl nicht vorbestraft, von einem Scheinaufkäufer der Polizei, der zuvor freundschaftliche Beziehungen zu ihm angeknüpft hatte (UA S. 5), auf die Lieferung von Rauschgift angesprochen worden und hat ihn daraufhin über den Mitangeklagten DEE mit KÜER in Verbindung gebracht. Auf diese wesentliche Besonderheit geht die Strafkammer bei der Strafzumessung für den Angeklagten nicht ein. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, welchen Anlaß die Strafverfolgungsbehörden für den Einsatz eines Lockspitzels gegen den Angeklagten KIN hatten und welcher Einwirkung es bedurfte, ihn strafrechtlich zu verstricken.

3. Die danach gebotene Aufhebung des Urteils im Strafausspruch war nach § 357 StPO auf die Angeklagten Ds und HP, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken. Das Tatgericht hat bei allen vier Angeklagten unterschiedslos auf die "Größenordnung" des betriebenen Rauschgifthandels abgestellt (UA S. 34) und sich - wie die

EL

verhängten Strafen erkennen lassen - im übrigen auch an der gegen den Angeklagten KW verhängten Strafe orientiert. Der Fehler hat sich deshalb auch auf sie ausgewirkt.

II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere also auch der Milderungsmöglichkeiten nach § 21 StGB, zu beantworten ist und daß die Prüfung für jeden Angeklagten nach seinem Tatbeitrag gesondert zu erfolgen hat (BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206;

1984, 27). Dabei kann vor allem die Tatsache, daß nur Beihilfe vorliegt, Anlaß zu besonders sorgfältiger Prüfung sein.

Maul Kuhn Ulsanmer Granderath Schimansky