Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 24.04.1985 – 2 StR 78/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
#7
BUNDESGERICHTSHOF 2 str 8855 _ BESCHLUSS -
in der Strafsache
gegen
Mehmet K GR zus LEE, geboren .am EEE» 196: in KW (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten Kg wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. August 1984
2.
a)
b)
c)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
im Schuldspruch gegen den Mitangeklagten Tggp dahin geändert, daß dieser der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
.3- #7
Gründe§
Die im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. März 1985 zutreffend ausgeführt hat, hält die Bewertung der Jugendkammer, die beiden Vergewaltigungen am Waldrand bei Lollar seien als zwei rechtlich selbständige Taten zu bewerten, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Beide sind unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgeschehens fortwirkender Gewaltanwendung und entsprechender Drohung begangen worden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 803/84). Die dritte Vergewaltigung bei Marburg ist allerdings eine selbständige Tat, die Annahme von Tatmehrheit insoweit deshalb nicht zu beanstanden,
Der Senat ändert den Schuldspruch - auch soweit der Angeklagte TER betroffen ist (§ 357 StPO) - von sich aus. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; die Angeklagten hätten sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer ist aufzuheben.
Bei der gegen ihn verhängten Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die fehlerhafte Bewertung des Konkurrenzverhältnisses in Verbindung mit einem weiteren Fehler auf die Strafzumessung ausgewirkt
-L-
hat. Ihm wird nämlich angelastet, "bereits einmal nachteilig wegen Körperverletzung in Erscheinung getreten" zu sein. Dieser Vorwurf ist nach den Feststellungen nicht berechtigt. Aus diesen ergibt sich lediglich, daß von der Verfolgung einer dem Angeklagten angelasteten Körperverletzung "nach § 45 JGG abgesehen" worden war.
Hingegen ist auszuschließen, daß sich die teilweise fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit auf die gegen den Angeklagten Ta verhängte, wesentlich geringere Jugendstrafe, deren Vollstreckung zudem noch zur Bewährung ausgesetzt wurde, ausgewirkt hat.
Mösl Maier Theune
Niemöller Gollwitzer