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BGH Beschluss vom 18.01.1985 – 2 StR 803/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#5

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 803/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bekir C gm zus 1 EEE. geboren am EB 1951 in ag (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

AS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Juli 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung

schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die zum Schuldspruch im übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses. Der Angeklagte hat die Straftatbestände der Vergewaltigung und der

sexuellen Nötigung tateinheitlich erfüllt, weil er

den Geschlechtsverkehr und unmittelbar anschließend

den Analverkehr mit der Geschädigten unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgeschehens fortwirkender Gewaltanwendung und entsprechender Drohung erzwang (BGH bei Holtz, MDR 1981, 99 mit Nachweisen).

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. 8 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als ge-

schehen verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Gericht bei Annahme von Tateinheit auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Mösl Meyer Maier Theune Niemöller