Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 24.04.1985 – 2 StR 200/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#H BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 200/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Bagdad C HB | senannt "CB" aus Fo, geboren am ED 1941 in Sn
CD NEED (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ZA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg mit der Verfahrensbeschwerde. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Der Angeklagte rügt mit Recht, daß das Gericht nach Zurückweisung des gemäß § 222 b StPO ordnungsgemäß erhobenen Besetzungseinwands mit den beiden nur ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen Hannelore PO und Ulrich MB in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (vgl. BGHSt 33, 41 = BGH NJYW 1984, 2839).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern
“ - also den Vermögensvorteil von einer Person zu verlangen,
die diesen dem Täter nicht schuldet - zum Tatbestand der versuchten Erpressung gehört (vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87)
und deshalb nicht strafschärfend verwertet werden darf (s. UA S. 30).
Mösl Maier Theune
Niemöller Gollwitzer