Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.03.1985 – 2 StR 4/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Eur
N u Ne
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 4/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1984, soweit es siebetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Die Angeklagten rügen mit Recht, daß die Strafkammer mit dem nicht gewählten Schöffen Wolfgang AED vorschriftswidrig besetzt war (BGH NJW 1984, 2839).
Die Rügen sind ordnungsgemäß ausgeführt (8 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und nicht präkludiert; die Verteidiger dieser Angeklagten hatten den Besetzungseinwand rechtzeitig erhoben (§ 222 b StPO).
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO
ist damit gegeben.
RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert
Meyer Meyer
Theune
Niemöller
Maier