Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 07.03.1985 – 2 StR 118/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 118/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Mohamed C HEEEEEEED zu: Gun. geboren am EB 1952 in 2 CUEED/ NEED (Marokko),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar

1984 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt.

Der Angeklagte rügt mit Recht, daß die Strafkammer mit den lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen

rd und MB in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839). Diese Rüge ist nicht präkludiert,

weil der vom Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden war (§ 338 Nr. 1 b, § 222 b StPO).

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller