Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.03.1985 – 2 StR 118/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 118/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Mohamed C HEEEEEEED zu: Gun. geboren am EB 1952 in 2 CUEED/ NEED (Marokko),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar
1984 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt.
Der Angeklagte rügt mit Recht, daß die Strafkammer mit den lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen
rd und MB in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839). Diese Rüge ist nicht präkludiert,
weil der vom Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden war (§ 338 Nr. 1 b, § 222 b StPO).
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller