Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 05.03.1985 – 5 StR 79/85

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Peter S EEE dort geboren am EB 1933,

zur Zeit in Haft,

aus De.

wegen Vortäuschens einer Straftat

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. März 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die Verfahrensbeschwerde fehl geht und der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand hält, können die beiden verhängten Strafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe und damit auch die unter Einbeziehung einer dieser Strafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben, Die Strafzumessungsgründe gehen nicht auf die folgenden Gesichtspunkte ein: Der Angeklagte hat die unrichtigen Angaben, die den Verdacht eines Vergehens nach § 275 StGB auf Klaus KB l1enkten, zu seiner eigenen Verteidigung im Strafverfahren wegen solcher Vergehen gemacht. Er hat durch sein Geständnis den KB

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entlastet, als dieser "aufgetaucht" und verhaftet worden war (UA S. 12). Diese Gesichtspunkte legen eine Strafmilderung nahe, wenn sie schon nicht Anlaß für eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 154 StPO geben.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel