Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 26.02.1985 – 1 StR 83/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 83/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hotelkaufmann Rudolf Sch EB aus
EEE, dort geboren am EB 1955, zur Zeit
in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit ‚Betäubungsmitteln u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1984, auch soweit es den Angeklagten PP betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die auf die Sachrüge gestützte Revision dringt durch. Die bisherigen Feststellungen lassen den von der Strafkammer angenommenen Schuldumfang nicht ausreichend erkennen. Sowohl bei der Annahme des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als auch bei der Bejahung desselben Rechtsbegriffs in der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG hätte die Strafkammer erkennen lassen müssen, von welchem Mindestgehalt an THC sie ausgegangen ist
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(vgl. BGH NStZ 1984, 556). Was sie unter ihren allgemeinen Qualitätsangaben versteht, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Aus den jeweiligen Preisangaben lassen sich insoweit keine Rückschlüsse ziehen, da Haschisch von "mittlerer" Qualität zum Grammpreis von 15,-- DM
(UA S. 9/10), solches von "guter" Qualität für 11,-- bis 12,-- DM (UA S. 13) verkauft wurde. Auch die die Herkunft bezeichnende Farbe reicht zur Qualifizierung hier nicht aus, da schwarzes Haschisch einmal zum Grammpreis von 20,-- DM, ein zweites Mal für 11,--
bis 12,-- DM verkauft wurde (UA S. 15). Es erscheint auch zweifelhaft, ob die Strafkammer die jeweils gehandelten
bzw. eingeführten Einzelmengen zur Bestimmung der nicht geringen Menge zusammenzählen durfte. Die Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz lassen sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, reicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser liegt nur vor,
wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß
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sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß für den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen
er sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (BGH bei Holtz MDR 1983, 622).
Der den Schuldumfang betreffende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung bereits des Schuldspruchs. Gemäß § 357 StPO erfaßt die Aufhebung auch die Verurteilung des Mitangeklagten Pig, der seine ursprünglich eingelegte Revision zurückgenommen hat,
Es ist darauf hinzuweisen, daß es gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte einen Gewinn aus rechtswidrigen Geschäften gezogen hat, die in hohem Maße die Volksgesundheit gefährden (UA S. 21). Diese Erwägungen decken sich
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mit Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen."
Dem tritt der Senat bei.
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Granderath