Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 17.05.1988 – 1 StR 151/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Thomas TEE aus FE VE, geboren am EEE 1964 in 1 ui

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1988, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath,

Dr. v. Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt siiiiiiiiuE>

als Verteidiger, Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. November 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die erhobenen Verfahrensrügen sind zum großen Teil unzulässig, im übrigen unbegründet. Auch die - allgemein erhobene - Sachrüge bedarf nur insoweit der Erörterung, als es darum geht, ob das Landgericht die Haschischlieferungen an Schlachter unddie Lieferungen an Ki mit Recht als selbständige (je fortgesetzte) Taten gewertet hat oder ob alle Lieferungen zusammen eine einheitliche fortgesetzte Tat bilden; im übrigen ist auch die Sachbeschwerde im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die zwei Lieferungen an Sch erfolgten zwischen Anfang Februar und Mitte März 1987, die "ca. fünf" Lieferungen an Ki "im Februar 1987"; nicht auszuschließen ist, daß alle Lieferungen aus derselben vom Angeklagten auf einmal erworbenen Menge Haschisch herrührten. Das Landgericht

geht von zwei selbständigen - je fortgesetzten - Handlungen aus, ohne die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zu erörtern. Dagegen meint der Generalbundesanwalt, die Strafkammer habe nicht bedacht, daß der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Akte habe ausdehnen können; der Generalbundesanwalt beantragt Änderung des Schuldspruchs.

Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Täter einer fortgesetzten Handlung könne bis zur Beendigung der letzten von ihm zunächst geplanten Einzelhandlung seinen Gesamtvorsatz auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die fortgesetzte Tat einbeziehen (BGHSt 23, 33). Doch setzt das voraus, daß der Vorsatz des Täters überhaupt geeignet ist, die verschiedenen Einzelakte zu einer fortgesetzten Tat zusammenzuziehen. Der allgemeine Entschluß, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, genügt hierfür nicht; erforderlich ist - wenn schon die zukünftigen Einzelhandlungen nicht festliegen - jedenfalls ein eingespieltes Vertriebssystem (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Beschl. vom 26. Februar 1985 - 1 StR 83/85).:

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Belieferung von Sch war vorgeplant; der Angeklagte sprang hier für den urlaubsabwesenden Ei ein. Dagegen hatten die Lieferungen an Karg mit dieser stellvertretenden Tätigkeit nichts zu tun. Sie waren zwar in sich fortgesetzt, bildeten aber mit den Lieferungen an Schuh kein einheitliches Systen.

5. 70

Der Umstand, daß das an Sch una an Km gelieferte Haschisch möglicherweise einer ursprüng-

lich einheitlichen Haschischmenge entnommen wurde,

faßt die zwei Taten nicht zusammen; der gleichzei-

tige Besitz von Betäubungsmitteln hat nicht die Kraft, mehrere selbständige Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit zu verklammern (BGH NStZ 1982, 512). Auch wenn der Angeklagte - wie er vorbringt - die Absicht gehabt haben sollte, den Erlös aus dem Geschäft mit Sch ebenfalls zur Schuldenzahlung gegenüber "Mario" zu verwenden (UA S. 8), könnte das beide Taten nicht zu einer fortgesetzten Tat zusammenziehen.

Schauenburg Maul Foth

Granderath v. Gerlach